Bereich: mitreden

Thema: gefährliche Entwicklungen

Beitrag 16: Das begrenzte Lebens-Recht (Bodo Fiebig23. Juli 2022)

1 Die Unschärfe des Rechts

Im „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ heißt es in Artikel 2, Absatz 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Das ist sehr unpräzise formuliert. Das Grundgesetz leistet sich hier eine ganze Reihe von Uneindeutigkeiten.

Wer z. B. ist gemeint mit „jeder“? Jeder Mensch? Oder könnten da auch Tiere gemeint sein, mein Hund oder meine Katze? Haben die nicht auch ein „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“? Manche sehen das so.

Oder die Formulierung „Jeder hat das Recht auf Leben“. Jeder? Auch ein Sterbenskranker auf der Palliativstation eines Krankenhauses, der weiß, dass ihm nur noch wenige Tage Lebenszeit bleiben? Könnte der sein „Recht auf Leben“ einklagen vor dem Bundesverfassungsgericht? Und wer wäre dann der Angeklagte, der Staat oder das Krankenhaus oder der „Krebs“ oder das „Schicksal“?

Und, so heißt es weiter im Grundgesetz: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit“. Was will denn dieser Satz konkret aussagen? Kein Staat der Welt könnte seinen Bürgern so ein „Recht“ garantieren, denn dann (wenn man diesen Satz wörtlich nähme) dann wäre ja jeder unverschuldete Unfall und auch jede Krankheit und sogar das Alter (die ja alle die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen können) „Unrecht“ und der Staat wäre verpflichtet, dieses „Unrecht“ abzuschaffen (was er natürlich nicht kann). Wir sehen: Das Grundgesetz verspricht ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, das in dieser allgemeinen Form gar nicht möglich ist.

Versuchen wir, die „Unschärfen“ des Grundgesetzes etwas nachzuschärfen und herauszufinden, was denn gemeint war mit diesem Satz, den die Verfasser des Grundgesetzes für „das deutsche Volk“ niedergeschrieben haben (1949, nach dem „Tausendjährigen Reich“ Hitlers, das schon nach 12 Jahren Jahren in der Katastrophe des zweiten Weltkrieges und des Holocaust endete)? Ich vermute, sie meinten „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (obwohl ja auch das Lebens-Recht von Tieren ernst genommen werden muss, aber das ist nicht Thema dieses Verfassungsartikels, und auch nicht dieses Beitrags). Genauer und schärfer formuliert müsste der Artikel vom Lebens-Recht etwa so heißen:

Jeder Mensch

(unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder kultureller Herkunft, Hautfarbe, Religion, Behinderung und auch unabhängig von Reichtum oder Armut)

hat das Recht auf Leben,

auf ein Leben, das nicht absichtlich von anderen Menschen

(nicht von einzelnen und nicht von „Organen“ irgendwelcher Organisationen, z. B. des Staates)

körperlich, psychisch oder in seiner sozialen Wertigkeit beeinträchtigt

oder gar gewaltsam beendet werden darf.

Ich denke, auf so eine Interpretation des Satzes aus dem Grundgesetz könnte man sich einigen. Aber wird er auch so angewendet?

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2 Verweigerter Schutz

Jeder Mensch (ohne Ausnahme) muss dieses Recht haben. So will es das Grundgesetz. Aber wird dieses Recht wirklich auf jeden Menschen angewendet? Auch auf jene Menschen z. B., die als billige Arbeits-Sklaven in den „Billig-Lohn-Ländern“ unter Menschen-unwürdigen Bedingungen die „Billig-Waren“ für die „Welt-Märkte“ produzieren und die sich dabei (um überhaupt leben und ihre Kinder ernähren zu können) Menschen-unwürdigen und krank-machenden Arbeitsbedingungen unterwerfen müssen? Wo bleibt deren „Recht auf körperliche Unversehrtheit“? Noch nie in den Jahrtausenden der Menschheitsgeschichte gab es weltweit so viele Menschen in Sklaverei oder „Sklaverei-ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen“ wie in unserer so aufgeklärten Gegenwart. Selbstverständlich dulden wir bei uns keine Sklaverei (siehe unten), aber deren Produkte dürfen bei uns verkauft und gekauft werden, als wäre da nichts dabei. „Na ja“, so könnte man sagen, „das sind ja Menschen außerhalb des Geltungsbereichs unseres Grundgesetzes“ (und wo sollen denn sonst unsere Billig-T-shirts für 3,99 Euros herkommen?)

Erst seit ein paar Jahren versucht man die „Lieferketten“ für in Deutschland angebotene Waren so weit nachzuverfolgen, dass man wenigstens die schlimmsten Formen von Ausbeutung ausschließen kann. Aber welche internationalen Bemühungen und Verträge versuchen, die Betroffenen vor subtileren (aber kaum weniger belastenden) Formen von Ausbeutung zu schützen?

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Aber, bleiben wir doch im eigenen Land, in der Bundesrepublik Deutschland, im Geltungsbereich des Grundgesetzes … und gehen da in eine beliebige Großstadt und da in das sogenannte „Rotlichtviertel“. Alle, die dort leben und arbeiten, alle, die dort gezielt hingehen oder die auch nur mal durch so ein Viertel hindurch flanieren wollen, um diese besondere prickelnde Atmosphäre wahrzunehmen, sie alle wissen es: Dass ein großer Teil der Frauen, die dort ihre „Dienste“ anbieten, das nicht freiwillig tun, sondern mit verschiedenen Tricks und falschen Versprechen angeworben und, legal oder illegal, nach Deutschland verbracht und dann mit mehr oder weniger brutaler Gewalt in die Prostitution gezwungen werden, so dass sie sich jeden Tag mehrmals vergewaltigen lassen müssen. (Nein, da habe ich mich nicht im Begriff vergriffen: Nicht freiwilligen, sondern durch Gewalt und absichtlich herbeigeführte Notlagen erzwungenen Sex nennt man „Vergewaltigung“; nur wenn das in einem Bordell geschieht oder auf dem Straßen-Strich unter Bewachung durch ihre Zuhälter, dann nennt man das „Liebesdienste“). Menschenhandel und Zwangsprostitution sind zwei der übelsten Formen von Sklaverei weltweit, weil dort nicht nur die Arbeitskraft der Menschen ausgebeutet wird, sondern auch deren Gesundheit und deren Menschenwürde. Und alle wissen es, auch die Polizei und die Ordnungsämter usw., aber niemand unternimmt etwas dagegen. Bordelle gehören nun mal für viele ganz selbstverständlich zum Nachtleben einer modernen Großstadt, und die Behörden sind froh, dass die (die Bordelle) in den entsprechenden Vierteln konzentriert sind und so halbwegs unter Kontrolle gehalten werden können. (Die Bundesrepublik Deutschland gilt gegenwärtig als „Bordell Europas“, weil hier die entsprechenden Gesetze so „großzügig“ sind wie sonst nirgends in Europa.) Dass es mitten in unseren Städten, hier in unserem Land, im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Stadtteile gibt, in denen die Menschenrechte (z. B. das Recht auf Selbstbestimmung und, siehe oben, „das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit“) nicht gelten, einfach nicht gelten, sondern diese Menschenrechte den Betroffenen gewaltsam vorenthalten werden, das scheint in unserem Land kaum jemanden weiter zu stören.

Der allererste Satz unseres Grundgesetzes lautet: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das gilt! (Das gilt selbstverständlich nicht für Frauen in Zwangsprostitution).

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3 Verweigertes Recht auf Leben

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ so steht es im Grundgesetz. Zumindest jeder Mensch. Wirklich jeder? Wie steht es damit bei den wehrlosesten, verletzlichsten, schutzbedürftigsten Menschen in unserer Gesellschaft, den ungeborenen Kindern? Ja, Moment mal, die sind ja noch keine fertigen Menschen“  sagt man, „sondern nur bedeutungslose Zellanhäufungen“. Wirklich? Fragen wir ganz nüchtern nach den wissenschaftlich feststellbaren Fakten. Stellen wir uns vor, wir würden einem sogenannten „Schwangerschaftsgewebe“ (so nennt man oft das werdende Kind im Mutterleib) einige Zellen entnehmen: Im Alter von 4 Wochen, 12 Wochen, 6 Monaten und 9 Monaten (also kurz vor der Geburt) und eine Stunde nach der Geburt, und wir würden diese Gewebeproben in einem Gen-Labor untersuchen lassen, um zu prüfen, um welche Art von „Material“ es sich jeweils handelt. Das Ergebnis wäre jedes Mal das Gleiche: Es ist lebendes Zellgewebe mit menschlicher DNA (und anhand der DNA lässt sich ja unzweifelhaft feststellen, dass es wirklich menschliches Leben ist). Das gilt von der Zeugung an (bzw. der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter) bis zur Geburt. Aber erst nach der Geburt zählt das „Geborene“ als „Mensch“, dessen Leben vom Grundgesetz geschützt ist, eine Stunde vorher war es noch „Schwangerschaftsgewebe“, ohne Menschenrechte und ohne Schutz, obwohl ja auch da dieses „Gewebe“ lebte, sich bewegte und sein Herz hörbar schlug (und es gibt Länder, in denen Abtreibungen bis kurz vor der Geburt erlaubt sind).

In vielen Ländern ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt (und dann doch eigentlich nicht „erlaubt“, sondern trickreich zwar nicht erlaubt, aber doch straflos freigegeben, was von allen, außer von ein paar juristischen Experten, selbstverständlich als „erlaubt“ wahrgenommen wird und gilt). Und das, obwohl eine Untersuchung des Fötus auch vor der 12. Schwangerschafts-Woche ergibt: „Es ist menschliches Gewebe mit menschlicher DNA und es lebt“: Ein lebender Organismus aus Zellen mit menschlichen Erbanlagen, der, wenn man nicht sein „Leben und seine körperliche Unversehrtheit“ gewaltsam zerstört, ganz selbstverständlich als Mensch geboren wird. Aber das (diesen lebenden Organismus aus menschlichen Zellen) darf man (unter Androhung der Exkommunizierung aus der Gesellschaft) nicht und niemals „Mensch“ nennen. Und wenn man mit diesem „lebenden Organismus aus Zellen mit menschlichen Erbanlagen“ etwas macht, etwas, das zur Folge hat, dass dieser Organismus dann nicht mehr lebt, dann darf man das (unter Androhung juristischer Konsequenzen) auf keinen Fall „töten“ nennen (obwohl es in der deutschen Sprache sonst immer „töten“ heißt, wenn etwas Lebendes so „behandelt“ wird, dass es daraufhin nicht mehr lebt.

Es gibt (wissenschaftlich gesehen) zwischen Zeugung und Geburt nicht irgendeinen „magischen Moment“ bei dem aus einem rechtlosen „Schwangerschaftsgewebe“ ein „Mensch“ wird mit Menschenrechten, auch nicht in der 12. Woche, und auch nicht im Augenblick der Geburt. Der Mensch, der vor der Geburt im Körper seine Mutter gelebt ist zu 100 Prozent der selbe Mensch, der außerhalb ihres Körpers lebt. Ein lebender Organismus ist von Anfang an „Mensch“ (wenn seine Zellen menschliche DNA haben) oder es ist kein Mensch, wenn ein Organismus aus Zellen mit anderer DNA besteht (z. B. der DNA einer Maus oder eines Gänseblümchens, das könnte man dann nicht „Mensch“ nennen). Aber wenn ein lebender Organismus „Mensch“ ist, aus menschlichen Zellen mit menschlicher DNA, dann muss der Satz des Grundgesetzes gelten: „Jeder (Mensch) hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.

Und, ganz entscheidend: Das werdende Kind im Mutterleib ist nicht Teil des Körpers der Mutter (nach dem Motto „mein Bauch gehört mir“). Das ist (wissenschaftlich gesehen) eine Unwahrheit und (menschlich gesehen) eine Lüge. Die Gewebeuntersuchung des Fötus würde ja auch noch ein zweites, ganz eindeutiges Ergebnis erbringen: Die DNA des Kindes ist (wissenschaftlich nachweisbar!) nicht identisch mit der DNA der Mutter. Jedes Kind ist von Anfang an (vom Augenblick der Verschmelzung von Ei-Zelle und Samen-Zelle an, bei der der einmalig-unverwechselbare Genbestand eines Menschen gebildet wird) ein besonderer Mensch mit einer einzigartigen, nur ihm zugehörigen genetischen Ausstattung, über den kein anderer Mensch (auch nicht die eigene Mutter) verfügen darf.

Abtreibung ist Menschenrecht“! Nein, das steht nicht im Grundgesetz. Und wenn es drin stünde, wäre es ein Widerspruch in sich: Es wäre das „Menschen-Recht“, einem anderen Menschen das „Menschen-Recht auf Leben“ zu nehmen.

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Freilich, ganz so einfach darf man es sich nicht machen. Die Situationen von schwangeren Frauen können sehr verschieden sein. Vor einiger Zeit ging ein Fall durch die Medien, wo ein sehr junges Mädchen, eigentlich noch ein Kind, durch eine Vergewaltigung schwanger wurde, ihm aber ein Schwangerschaftsabbruch verwehrt wurde. Diesem Mädchen wurde „das Recht auf … körperlich-seelische Unversehrtheit“ vom Vergewaltiger genommen, und nun stellt man es wieder in Frage, um genau dieses Recht (zusammen mit dem Recht auf Leben) für das werdende Kind in ihrem Leib durchzusetzen. So eine Abwägung ist in jedem Einzel-Fall schwierig und immer auch schuldbelastet, aber man könnte die Entscheidung (meiner Meinung nach) in so einem extremen Fall für eine Einzelfallentscheidung offen lassen, so dass es möglich wäre, hier auch für die extrem gefährdete körperliche und seelische Unversehrtheit des Mädchens und gegen das entstehende Leben des Kindes in ihrem Leib zu entscheiden. Noch eindeutiger wäre so eine Entscheidung dann, wenn das Leben der Frau durch die Schwangerschaft wirklich stark gefährdet wäre.

Aber das sind ja relativ seltene Ausnahme-Situationen. Die allermeisten „ungewollten Schwangerschaften“, die tatsächlich in einer Abtreibung enden, entstehen ja nicht durch Vergewaltigung und sie gefährden nicht das Leben und die Gesundheit der Schwangeren. So offen man in den wenigen wirklich problematischen Fällen sein muss, so direkt und unmissverständlich muss man die vielen, weniger oder gar nicht belasteten Fälle ansprechen.

Nun gibt es seit Jahren eine schier endlose Folge von Argumenten für oder gegen einen legalen Schwangerschaftsabbruch in einem bestimmten früheren oder späteren Zeitraum der Schwangerschaft. Ich werde mich an dieser Diskussion nicht beteiligen, denn diese Argumente setzen alle, ausnahmslos alle, zu spät an: Das Problem entsteht doch nicht erst beim Sex! Das Problem entsteht schon deutlich vor der Entstehung einer Schwangerschaft. Es entsteht immer da, wo ein Mann und eine Frau (verheiratet oder nicht) miteinander Sex haben wollen, ohne dass die beiden (auch der Mann!) sich vorher(!) ganz bewusst(!) miteinander abgesprochen haben, dass sie dann, wenn (trotz aller Vorsichtsmaßnahmen) dabei eine Schwangerschaft entstehen würde (und das kann ja immer mal vorkommen), dass sie dann dieses Kind auch annehmen und ihre Verantwortung für ihr Kind wahrnehmen würden. Jeder „Geschlechtsverkehr“ (ein grässliches Wort, aber es heißt nun mal so) ohne eine solche bewusste und gemeinsame Festlegung wäre persönlich verantwortungslos und würde bedeuten, dass die beiden grundsätzlich schon bereit sind, gegebenenfalls das eigene Kind im Mutterleib töten zu lassen.

Gesellschaftlich unverantwortlich und ein schreckliches Armutszeugnis in einem der reichsten Länder der Erde wäre es, wenn auch nur ein einziger Mensch im Mutterleib getötet würde, weil materielle Not oder soziale Unsicherheit eine schwangere Frau zu so einer Entscheidung drängen würden (dieser Satz ist an die politisch Verantwortlichen gerichtet) .

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Aber nicht nur am Beginn menschlichen Lebens, sondern auch an dessen Ende machen sich Widersprüche bemerkbar: Das Bundesverfassungsgericht hat ein „Recht auf einen selbstbestimmten Tod“ durch Suizid (Selbstmord) festgestellt und damit eine weitere Stützmauer für die Gültigkeit des „Rechts auf Leben für alle“ eingerissen. Wie leicht wird es jetzt möglich, auf einen hilfsbedürftigen und verunsicherten alten Menschen so einzureden und einzuwirken, dass der schließlich sein eigenes Leben als unzumutbare Belastung für seine Angehörigen oder für die „Allgemeinheit“ empfindet und er (oder sie) dem Drängen nachgibt, diesem „nutzlosen Leben“ doch nun ein Ende zu machen. Gerade gutmütige und hilfsbereite Alte sind nun besonders gefährdet, weil sie ihr ganzes Leben lang versucht haben, es ihren Angehörigen möglichst leicht zu machen. Und eifrige „Hilfsorganisationen“ die (natürlich nur aus reiner Nächstenliebe) bereit sind, dem „Sterbewilligen“ gegen einen ordentliche Geldbetrag den „hilfreichen“ Giftcocktail bereitzustellen, gibt es genug.

Aber: Auch alte Menschen haben ein „Recht auf Leben“, ohne dass sie deshalb vorwurfsvolle Blicke ertragen müssen und sich dafür entschuldigen müssen, das sie noch da sind. Gewiss: Auch da kann es Situationen geben, die über jedes Maß des Erträglichen hinausgehen und da muss man sehen, wie man helfen kann (und es gibt ja in der Palliativ-Medizin und im Hospiz-Bereich heutzutage viele Möglichkeiten). Aber: Wer aus dem „Recht auf Leben“ ein „Geschäft mit dem Tod“ macht, der zerstört das Vertrauen in die Gültigkeit des Grundgesetzes und in die Gültigkeit des (viel älteren) biblischen Gebotes: „Du sollst nicht töten“

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Wir sehen: Bestimmten Menschen (nicht irgendwo, sondern hier bei uns, in der „Bundesrepublik Deutschland“, im Wirkungsbereich des Grundgesetzes) wird das Mensch-Sein abgesprochen, einfach so, indem man „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ auf sie nicht anwendet: Z. B. auf Arbeitssklaven in Billig-Lohn-Ländern, oder auf Zwangsprostituierte in deutschen Städten, oder auf ungeborene Menschen-Kinder, die von ihren „Erzeugern“ als „unzumutbare“ Belastung empfunden werden, oder auf alte und „unzumutbar“ hilfsbedürftige Menschen.

Aber: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben (und das Leben eines Menschen beginnt nicht bei seiner Geburt, sondern bei seiner Zeugung und es endet nicht, wenn es keinen erkennbaren „sozialen Nutzen“ mehr bringt). Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, auf ein Leben, das nicht absichtlich von anderen Menschen körperlich, psychisch oder in seiner sozialen Wertigkeit beeinträchtigt oder gar gewaltsam beendet werden darf. Das muss für jeden Menschen gelten: Unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder kultureller Herkunft, Hautfarbe, Religion, Behinderung usw. und auch unanhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen.  Das „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ sichert „jedem“ dieses Recht zu. In der Realität unseres Landes wird es aber bestimmten Gruppen von Menschen bewusst vorenthalten und das darf nicht so bleiben!

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Bodo Fiebig, Das begrenzte Lebens-Recht, Version 2022 – 7

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