Am 10. Dezember 1948, noch stark unter dem Eindruck der Gräuel des 2. Weltkrieges und gleichzeitig schon unter den Spannungen des beginnenden „Kalten Krieges”, wurde von der „Generalversammlung der Vereinten Nationen” die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte” beschlossen. Diese Erklärung wurde allerdings keine „rechtsverbindliche Quelle des Völkerrechts”, weil man sich in den zunehmenden Spannungen nur auf eine unverbindliche „Erklärung” einigen konnte.
Das „Völkerrecht” entsteht also in bestimmten historischen, politischen und ökonomischen Gesamtsituationen im Interessengeflecht der beteiligten Staaten mit den jeweils herrschenden Idealen oder Ideologien und den damit verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Zielen. Aber, wer kann dann, bei einer solchen Ausgangslage garantieren, dass die dort formulierten Über-Rechte nicht auch Unrecht enthalten? Sie sind ja auch nicht vom Himmel gefallen, sondern wurden bei ihrer Abfassung weitgehend von nationalen Egoismen und von parteigebundenen Partikular-Interessen mitbestimmt. Wir werden darauf zurückkommen.
Ist nun das Völkerrecht als „Recht zwischen den Völkern” zu betrachten (zwei oder mehrere souveräne Staaten schließen Abkommen zu bestimmten, alle Beteiligten berührenden Rechtsfragen) oder als „Recht über den Völkern” (alle Staaten der „internationalen Gemeinschaft” unterwerfen sich freiwillig überstaatlichen Regeln, indem sie diese Regeln als nationales Recht ratifizieren). Die Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem zweiten Verständnis angeschlossen. Ihr Grundgesetz bestimmt im Artikel 25: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes”. Andere Staaten sehen das anders.
Die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen versteht sich selbst als allgemeines Menschen-Recht, das über den Gesetzen einzelner Staaten steht. Bein genaueren Hinsehen entpuppt sich aber die tatsächliche Handhabung des Rechts durch die Vereinten Nationen als eine sehr fragwürdige Praxis: Die wichtigsten Entscheidungen werden nicht in der Vollversammlung der Mitglieder getroffen, sondern im „Weltsicherheitsrat“. Dieser besteht aus den Siegermächten des zweiten Weltkriegers, dazu China, als „ständigen“ Mitgliedern und dazu einer Anzahl von wechselnden Mitgliedern. Die „ständigen Mitglieder“ haben sich selbst ein Vetorecht zugebilligt, mit dem sie jede ihnen unliebsame Initiative blockieren können. Dieses Vetorecht wird von einigen Inhabern exzessiv genutzt, um die eigene, oft auch sehr aggressive „Weltpolitik“ unangreifbar zu machen und gleichzeitig alles zu blockieren, was ihren eigenen egoistisch-machtpolitischen Interessen entgegenstehen könnte. So ist das „Völkerrecht“ an einer seiner entscheidenden Stellen zum bloßen Instrument von Machtpolitik verkommen.
Es wäre von entscheidender Bedeutung, dass die Handhabung der Menschenrechte und des Völkerrechts auf die Grundlagen zurückgeführt würde, auf der sich das Rechtsverständnis der Menschheit herausgebildet hat: Die Erfahrungen aus den Jahrtausenden der Menschheitsgeschichte mit dem Handeln der Menschen (und dessen Folgen) und dem Handeln Gottes. Wobei wir bei genauerem Hinsehen wahrnehmen können, dass das tatsächliche Handeln Gottes sich in vielen Religionen widerspiegelt (siehe das Thema „Weltreligionen und biblischer Glaube“, Beiträge „Grundlagen des Glaubens“ und „Gemeinschaft des Glaubens“).
Ich will deshalb jetzt den Versuch machen, Menschenrechte zu formulieren, die den Erfahrungen der Menschheit in ihrer Geschichte entsprechen. Für Juden und Christen sind sie unverrückbar begründet in der Berufung Gottes, der alle Menschen sich selbst zum Ebenbild und Gegenüber geschaffen hat. (siehe auch im Beitrag 2 „Menschenrecht durch Gotteserfahrung“). Hier werden diese Menschenrechte aber bewusst so formuliert, dass sie unabhängig von weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen für alle Menschen sinnvoll und akzeptabel sein können.
Vielleicht kann es gegenwärtig sogar sinnvoll sein, aus einer Position völliger Macht-losigkeit solche Rechte zu formulieren. Man könnte sich ja Situationen ausdenken (vielleicht auch wünschen), wo nicht die Mächtigen der Welt allgemein gültige Menschenrechte vorgeben, sondern wo die Machtlosen der Welt ihre Menschenrechte selbst entwickeln und sprachlich fixieren (es sind ja die Schwachen, die allgemein gültige Menschenrechte brauchen, die Starken kommen auch ohne sie zurecht). Vorläufig muss es genügen, wenn es nur Einzelne tun.
Im Folgenden werden die Menschenrechte in drei sich gegenseitig ergänzende Kategorien eingeteilt:
– Lebens-Rechte
– Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte
– Gemeinschaftsrechte
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A Lebens-Rechte
Das Leben jedes Menschen muss voraussetzungslos als „Wert in sich“ angesehen werden und darf deshalb in keiner Phase, von der Zeugung bis zum Tode, in die Verfügungsmacht von anderen Menschen gestellt sein.
1. Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben, das – von der Zeugung bis zum Tode – nicht durch andere absichtlich oder leichtfertig körperlich oder seelisch verletzt, beeinträchtigt oder beendet wird.*
Dieses Lebens-Recht bedingt, dass alle Handlungsweisen, durch die das Leben von Menschen körperlich oder seelisch verletzt, beeinträchtigt oder beendet wird, als lebensfeindlich zurückgewiesen werden muss. Jede Redeweise, Darstellung oder Handlungsweise, die bewusst und absichtlich anderen individuell oder kollektiv körperlichen oder seelischen Schaden oder Schmerz zufügen will, muss als „Verbrechen gegen das Leben und die Menschenwürde“ bekämpft und geahndet werden. Dabei müssen psychische Verletzungen genau so ernst genommen werden wie physische.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Verletzungen, in die der Betroffene vorher selbst ohne Druck oder Zwang eingewilligt hat (z. B. bei einer medizinisch notwendigen Operation).
*Ein „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2, Absatz 2) kann es (in dieser allgemeinen Formulierung) nicht geben, denn das würde ja auch durch jede Krankheit, jeden Unfall, jede Behinderung und jedes altersbedingte Leiden und Sterben gebrochen; so ein „Recht“ könnte durch keine Rechtsordnung durchgesetzt und garantiert werden.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben in Frieden.
Leben im Frieden ist kein unverdientes Glück, sondern ein grundlegendes Menschenrecht, das von der Menschheits-Gemeinschaft gegen alle Widerstände durchgesetzt und entfaltet werden muss.
Jede Redeweise, Darstellung oder Handlungsweise, die in irgendeiner Weise darauf hinzielt, feindselige Einstellungen zu fördern, Ablehnung und Hass gegen Menschen oder Gruppen zu schüren, gewaltsame und bewaffnete Konflikte zu provozieren oder deren Entstehung zu begünstigen und/oder zur Gewalttätigkeit aufzurufen, ebenso jede gewalttätige oder kriegerische Handlungsweise und jede zielgerichtete Vorbereitung einer Gewalttat, muss als „Verbrechen gegen das Leben und den Frieden“ bekämpft und geahndet werden. Die staatlichen Organe haben auf allen Ebenen die Pflicht, die Bürger des Staates gegen Angriffe auf ihr Leben und ihr friedliches Zusammenleben zu schützen. Dabei sind besonders die „geistigen Brandstifter“ und die jeweils gesellschaftlich und politisch für die Gefährdung des Friedens Verantwortlichen persönlich unter Anklage zu stellen, unabhängig davon, welche Stellungen oder Ämter sie in der Gesellschaft haben.
Gleichzeitig haben jeder Mensch und jede Gemeinschaft bei aktueller und aggressiver Bedrohung durch andere das Recht auf Selbstverteidigung, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und wenn nicht eigene aggressive Bestrebungen als „Selbstverteidigung“ getarnt werden.
3 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben ohne Mangel an lebensnotwendigen „Lebens-Mitteln“.
Die grundlegende Versorgung aller (nicht nur der Vermögenden in den reichen Ländern der Erde) mit ausreichender Nahrung, sauberem Trinkwasser, Energie, angemessener Wohnung, Kleidung, medizinischer Vorsorge und Versorgung, Pflege und Hilfsmittel bei Alter und Behinderung, Bildung, Rechtsbeistand, Kommunikation, Mobilität, Abfall-und Abwasserentsorgung, Teilhabe am öffentlichen Leben und an kulturellen Angeboten muss unveräußerliches und unverlierbares Recht in jeder staatlich oder überstaatlich organisierten Gemeinschaft sein, wobei dieses Recht die staatlichen und überstaatlichen Organe unmittelbar zu entsprechendem Handeln verpflichtet.
Jede Handlungsweise, die bewusst und absichtlich dazu beiträgt, den Mangel an Lebensnotwendigem (siehe oben) bei bestimmten Personen und Personengruppen zu verstärken und ihre Lebensqualität wesentlich zu beeinträchtigen, muss als „Verbrechen gegen das Leben und die Menschenwürde“ bekämpft und geahndet werden. Dabei sind besonders jene (in staatlichem Auftrag oder in anderer Verantwortung Handelnden) persönlich anzuklagen, deren Entscheidungen und Aktionen direkt oder indirekt weitreichende Folgen haben im Sinne einer Beeinträchtigung der Lebensrechte von Menschen, auch wenn sie selbst nicht physisch an entsprechenden Handlungen beteiligt sind.
4 Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben
Teilhabe bedeutet beides: Zugehörigkeit und Mitbestimmung bzw. Mitwirkung. Jeder Mensch hat das Recht im öffentlichen Raum ungehindert am öffentlichen Leben teilzuhaben und im Rahmen der demokratischen Ordnung an den gesellschaftlichen Entwicklungen mitzuwirken.
a) Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung, die seinen Möglichkeiten, Begabungen und Begrenzungen entspricht.
b) Behinderte und dauerhaft Kranke (soweit deren Krankheit nicht durch mögliche Ansteckung eine öffentliche Gefahr darstellt) und alte Menschen haben das Recht, nach ihren Möglichkeiten am öffentlichen Leben, am Erwerbsleben und an kulturellen Angeboten ungehindert teilzuhaben. Wo es nötig und möglich ist, sind die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
c) Jeder Mensch hat das Recht auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch freie Wahlen.
d) Jeder Mensch hat das Recht, an der politischen Willensbildung und der Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Volksbegehren, durch Mitarbeit in Parteien, Gewerkschaften und anderen Gruppen und durch eigene Initiativen mitzuwirken.
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B Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte
Wir unterscheiden im Allgemeinen zwischen einer „inneren Freiheit“, durch die ein Mensch in der Lage ist, sich gemäß seinem eigenen Welt- und Selbstverständnis und seinem darin enthaltenen Werte zu entscheiden, ohne dabei allzusehr von der Meinung anderer abhängig zu sein und einer „äußeren Freiheit“, welche unser Sein und Handeln auch institutionell im Rahmen der Gesellschaft beschreibt, präzisiert und absichert. Hier, im Beitrag „Freiheit als Menschenrecht“ geht es um diese äußere Freiheit.
Der Begriff der Freiheitsrechte enthält sehr unterschiedliche Aspekte. Dabei wird deutlich: Freiheit muss immer grundsätzlich zwei Richtungen haben:
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1 Freiheit des Seins: Freiheit von etwas. Freiheit von Zwängen, die Menschen knechten, ausbeuten, erniedrigen, vereinnahmen …
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2 Freiheit des Handelns: Freiheit für etwas. Freiheit für Vorhaben, die Menschen verwirklichen wollen, Freiheit zu tun, was Menschen wünschenswert und wichtig ist. Das schließt das Recht auf Selbstbestimmung in vielen Bereichen des Lebens und des Zusammenlebens mit ein.
Beide Freiheiten sind gleich wichtig und beide sind gleichermaßen gefährdet.
Übersicht Freiheitsrechte
Die Würde des Menschseins beruht zu einem wesentlichen Teil auf seinen Freiheitsrechten. Wo diese Rechte beschnitten und infrage gestellt werden, ist die Menschenwürde der Betroffenen gefährdet oder schon verletzt. Die staatliche Ordnung und öffentliches Handeln müssen darauf gerichtet sein, die Freiheitsrechte jedes Einzelnen und jeder Gemeinschaft zu verteidigen, zu fördern und zu stärken.
1 Freiheit des Seins
Freiheit von etwas. Freiheit von Zwängen, die Menschen knechten, ausbeuten, erniedrigen, vereinnahmen …
Die Freiheit des Lebens ist da beschnitten, wo Mensch unter Zwängen leiden, die ihnen von anderen auferlegt werden. Freiheit bedeutet dann, frei sein oder befreit werden aus solchen Zwängen:
1a Freiheit von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung
1b Freiheit von Rechtsbeugung, Rechtswillkür und Entrechtung
1c Freiheit von Ausbeutung, versklavender Abhängigkeit und Sklaverei
1d Freiheit von Diskriminierung, Verleumdung und Mobbing
1e Freiheit von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung
2 Freiheit des Handelns und Selbstimmung der Lebensführung
Freiheit für etwas. Freiheit für Vorhaben, die Menschen verwirklichen wollen; Freiheit zu tun, was Menschen wünschenswert und wichtig ist und ihre Lebensführung selbst zu bestimmen. Die Freiheit des Handelns gilt grundsätzlich für alle Verhaltensweisen, Handlungen und Lebensformen, soweit die nicht ausdrücklich verboten sind, weil sie sich gegen die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer richten.
2a Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens (siehe auch unten unter „Selbstbestimmung“)
2b Freiheit der Meinungsäußerung
2c Aktives und passives Wahlrecht
2d Freiheit der Information
2e Freiheit der Versammlung
2f Freiheit zur Bildung von Vereinigungen
2g Freiheit der Kunst
2h Freiheit der Wissenschaft und Forschung
3 Selbstbestimmung
3a Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes oder -Landes
3b Selbstbestimmung bei der Berufswahl
3c Selbstbestimmung bei der Partnerwahl
3d Selbstbestimmung der persönlichen, kulturellen und weltanschaulichen Identität
3e Selbstbestimmung des religiösen Glaubens und Bekenntnisses
3f Selbstbestimmung über die persönlichen Daten
3g Selbstbestimmung über das materielle Eigentum
3h Selbstbestimmung über das geistige Eigentum
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Anmerkungen zu den oben genannten Freiheitsrechten:
1 Freiheit des Seins
Diese Freiheitsrechte gelten gegenüber öffentlich legitimierten Personen und Institutionen des Staates ebenso, wie gegenüber Machtansprüchen von nichtstaatlichen Personen und Institutionen (z. B. aus der Wirtschaft, aus Parteien, Organisationen, Vereinigungen, ideologisch oder religiös motivierten Gruppen, paramilitärischen Verbänden usw.) Jede Form von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung von Rechtsbeugung, Rechtswillkür und Entrechtung, von Ausbeutung, versklavender Abhängigkeit und Sklaverei, von Diskriminierung, Verleumdung und Mobbing von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung muss als „Verbrechen gegen Freiheit und Menschenwürde“ bekämpft und geahndet werden. Dabei sind auch jene (in staatlichem Auftrag oder in anderer Verantwortung Handelnden) persönlich anzuklagen, bei denen man davon ausgehen kann, dass ihnen bewusst ist, dass ihre Entscheidungen und Aktionen weitreichende Folgen in Richtung auf die Beschränkung der oben genannten Freiheiten haben, auch wenn sie persönlich und physisch nicht direkt an entsprechenden Handlungen beteiligt sind oder waren.
1a Freiheit von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung
Alle Menschen (Männer und Frauen*, Junge und Alte, Behinderte und Nichtbehinderte, Arme und Reiche, Mächtige und Machtlose, Einheimische und Fremde, Angehörige verschiedener Volksgruppen, Berufsstände, Bildungsgrade, Kulturgemeinschaften, Weltanschauungen, Religionen …) müssen die Freiheit haben, ihr Leben selbst und eigenverantwortlich zu gestalten, solange sie dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte** anderer verletzen. Sie dürfen daran nicht durch irgendwelche Formen von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung gehindert werden.
*ebenso wie Menschen mit unentschiedener geschlechtlicher Zuordnung
** siehe das Thema „Recht und Unrecht“
1b Freiheit von Rechtsbeugung, Rechtswillkür und Entrechtung
Alle Menschen (Männer und Frauen*, Junge und Alte, Behinderte und Nichtbehinderte, Arme und Reiche, Mächtige und Machtlose, Einheimische und Fremde, Angehörige verschiedener Volksgruppen, Berufsstände, Bildungsgrade, Weltanschauungen, Religionen …) dürfen in ihren Rechtsansprüchen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die wirtschaftlich oder politisch Mächtigen dürfen nicht die Möglichkeit haben, die Anwendung des Rechts nach ihren Interessen zu beeinflussen. Auch juristisch Gebildete dürfen keine Rechts-Vorteile haben gegenüber jenen, denen juristische Ausdrucks-, Denk- und Vorgehensweisen fremd sind. Recht darf nicht käuflich sein**. Jeder Versuch und jede tatsächliche Handlung, die darauf hinzielen, bestimmte Menschen oder Gruppen vor dem Gesetz zu bevorzugen oder zu benachteiligen, müssen als „Verbrechen gegen Freiheit und Gerechtigkeit“ bekämpft und geahndet werden.
*ebenso wie Menschen mit unentschiedener geschlechtlicher Zuordnung
** Wenn Menschen mit großem Vermögen ganze Scharen von Anwälten für sich einsetzen können, die mit allen Tricks der Rechtsauslegung und Prozesslenkung eine Verurteilung verhindern, auch wenn sie genau wissen, dass ihre Mandanten Unrecht begangen haben, dann kommt der Rechtsstaat an seine Grenzen.
1c Freiheit von Ausbeutung, versklavender Abhängigkeit und Sklaverei
Ausbeutende Arbeitsbedingungen und versklavende Abhängigkeiten sind keine freien Unternehmerentscheidungen oder private Angelegenheiten, sondern müssen, ebenso wie offensichtliche Sklaverei, als Verbrechen gegen die Freiheit und Menschenwürde der Betroffenen gewertet und als solche verfolgt und bestraft werden. Dabei sind auch jene Personen anzuklagen, deren Einfluss und Handeln in erheblichem Maße zur Einführung, Ausformung und Erhaltung von Systemen der Ausbeutung und Sklaverei beitragen, auch wenn sie nicht direkt an ausbeutenden und versklavenden Handlungen beteiligt sind oder waren.
1d Freiheit von Diskriminierung, Verleumdung und Mobbing
Alle Menschen (Männer und Frauen*, Junge und Alte, Behinderte und Nichtbehinderte, Arme und Reiche, Mächtige und Machtlose, Einheimische und Fremde, Angehörige verschiedener Volksgruppen, Berufsstände, Bildungsgrade, Weltanschauungen, Religionen …) sind gleichwertige, gleichberechtigte und gleichermaßen verpflichtete Mitglieder der Gesellschaft. Jeder Versuch, abgestufte Wertigkeiten zwischen verschiedenen Menschen einzuführen oder entsprechende Handlungsweisen zu praktizieren, oder Menschen (in Internet oder anderswo) zu demütigen und mit falschen Behauptungen zu herabzuwürdigen muss als „Verbrechen gegen die Menschenwürde“ verfolgt und geahndet werden.
*ebenso wie Menschen mit unentschiedener geschlechtlicher Zuordnung
Dies gilt für öffentliche Belange ebenso wie für den privaten Bereich. Jede bewusste Verleumdung, Verächtlichmachung oder Hetze gegen einzelne Personen oder Personengruppen ist als strafbare Handlung zu verfolgen.
Dagegen ist es nicht als Diskriminierung zu werten, wenn Menschen bestimmte Verhaltensweisen anderer ablehnen und wenn sie dies in einer Weise zum Ausdruck bringen, die zwar die betreffenden Verhaltensweisen zurückweist, nicht aber die handelnden Person/en herabwürdigt.
1e Freiheit von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung
Die Würde und die Freiheitsrechte von Menschen werden dann beeinträchtigt, wenn ihr Leben und Handeln von anderen vor allem als Datenquelle gesehen und missbraucht werden. Das Leben und Handeln von Menschen (soweit sie dabei nicht gegen geltendes Recht verstoßen) ist ihr eigenes Rechtsgut und die Informationen darüber sind ihr Eigentum. Sie dürfen nicht Gegenstand von ungewollter Datensammlung, Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung sein.
Niemand hat das Recht, das Leben und Verhalten von Menschen zu überwachen, erst recht dann nicht, wenn aus den Überwachungsergebnissen Schlüsse gezogen werden können, die sich für den Betreffenden zum Nachteil auswirken könnten.* Ausnahmen vom Überwachungsverbot müssen im Einzelfall begründet und von richterlichen Instanzen genehmigt werden.
Niemand hat das Recht, persönliche Daten anderer zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten und zu benutzen ohne deren ausdrückliche Zustimmung. **
Niemand hat das Recht, Menschen gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen zu beeinflussen.*
Niemand hat das Recht, Menschen gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen für eine Sache, eine Idee, eine Ideologie oder einen Glauben zu vereinnahmen.*
* Bei minderjährigen Kindern wird das Recht auf „Freiheit von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung“ durch ihre Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wahrgenommen.
** Siehe dazu weiter unten bei den Selbstbestimmungsrechten: Selbstbestimmung über die persönlichen Daten
2 Freiheit des Handelns
Freiheit für etwas. Freiheit für Vorhaben, die Menschen verwirklichen wollen; Freiheit, zu tun, was Menschen wünschenswert und wichtig ist.
Das schließt das Recht auf Selbstbestimmung in vielen Bereichen des Lebens und des Zusammenlebens mit ein.
Die Freiheit des Handelns gilt grundsätzlich für alle Verhaltensweisen, Handlungen und Lebensformen, soweit die nicht ausdrücklich verboten sind, weil sie sich gegen die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer richten.
2a Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens
Jeder Mensch ist eine eigenständige Person, die das Recht hat, ihr Leben selbst und eigenverantwortlich zu gestalten, solange sie dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte* anderer verletzt.
Minderjährige Kinder werden bei der Nutzung dieses Rechts je nach ihrem Alter und ihrer zunehmenden Fähigkeit zu selbstverantwortlichem Handeln von ihren Eltern bzw. anderen Erziehungsberechtigten unterstützt und vertreten. Die Erziehungsberechtigten achten dabei darauf, dass sie dabei je nach Alter des Kindes, deren erkennbare Eigenheiten und Eigeninteressen berücksichtigen.
* siehe dazu im Thema „Recht und Unrecht“ der Beitrag „Menschenrechte“
2b Freiheit der Meinungsäußerung
Jeder Bürger jedes Landes hat das Recht, seine Meinung in Wort und Schrift, Bild und Ton in traditionellen und digitalen Medien zu äußern und zu veröffentlichen.
Niemand darf benachteiligt oder juristisch belangt werden, weil er eine Meinung vertritt, die von der Meinung der Mehrheit oder bestimmter (und bestimmender) Personen und Institutionen abweicht. Dieses beinhaltet jedoch nicht ein Recht auf Lüge, Beleidigung, Entwürdigung und Verleumdung gegenüber anderen. Beides, das Recht auf freie Meinung und das Recht auf Schutz vor öffentlicher Unwahrheit, Rufschädigung und/oder Verletzung der Privatsphäre, gilt auch für die in den Medien veröffentlichte Meinungen. Beides, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der veröffentlichen Meinung von unwahren und verletzenden Inhalten müssen in einem gleichgewichtigen Verhältnis zueinander stehen. Für beides gilt die Verpflichtung, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte* aller Beteiligten zu achten. Deshalb ist es unbedingt notwendig, den Zugang zu öffentlich verfügbaren Medien auch im Internet so zu gestalten, dass man dort nichts veröffentlichen kann, ohne seine eigene (wirkliche und verifizierte) Identität für alle lesbar unmittelbar bei seinem Beitrag mit anzugeben. Solange das Internet ein weitgehend anonymer Raum ist, lädt es zum Missbrauch ein. **
* siehe das Thema „Recht und Unrecht“, Beitrag „Menschenrechte“
** Es wird hier oft das Argument angeführt, dass Freiheitsbewegungen in totalitären Staaten die Anonymität des Internet brauchen, als einzige Möglichkeit, den Unterdrückten eine Stimme zu geben. Dieses Argument war in den ersten Jahren der Internet-Nutzung stimmig. Jetzt ist es das längst nicht mehr. Die Möglichkeit geheimdienstlicher Überwachung des Internet in totalitäten Staaten sind kaum mehr zu umgehen und werden noch ständig perfektioniert, sodass die Nachteile des Missbrauchs die Vorteile einer anonymen Internet-Nutzung weit übersteigen. Ja, mehr noch: Die Anonymität des Internet wird selbst immer mehr zur Verbreitung und Festigung totalitärer Inhalte und Stimmungen genutzt.
2c Aktives und passives Wahlrecht
Jede/r Bürger/in eines Landes hat nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenzen das Recht, an politisch oder gesellschaftlich relevanten Wahlen aktiv teilzunehmen und sich für solche Wahlen als Kandidat/in aufstellen zu lassen. Für Kinder und Jugendliche nehmen die Eltern bzw. deren gesetzliche Vertreter das Wahrecht wahr (siehe
2d Freiheit der Information
Die meisten Tatsachen, die unser Leben existenziell beeinflussen, sind in einer globalisierten Welt nicht im Nahbereich unseres persönlichen Erlebens ablesbar. Deshalb brauchen wir, um sinnvoll leben und handeln zu können, vermittelte Informationen, die uns die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in einem weiteren Zusammenhang erkennen lassen. Das bedeutet: Welche Informationen offen und leicht zugänglich, welche schwer oder nur für bestimmte Personen zugänglich, oder welche weitgehend unzugänglich sind, das bestimmt wesentlich die Freiheit der Information und damit auch die Möglichkeiten der Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse und Vorgänge. Unsere Handlungsoptionen und die Freiheit des Handelns hängen wesentlich davon ab, welche Informationen uns zur Verfügung stehen. Erst sie geben uns die Möglichkeiten, angemessen auf Ereignisse und Entwicklungen in unserer Umwelt zu reagieren.
Informationsquellen (soweit es sich um öffentliche Informationen handelt) dürfen von anderen als denen, die diese Informationen veröffentlicht haben, nicht verändert, zensiert und gelöscht werden, bzw. von einflussreichen Mächten entsprechend ihren Interessen unzugänglich gemacht oder einseitig auf bestimmte Inhalte beschränkt werden, es sei denn, diese Informationen enthalten Inhalte, welche die Rechte anderer in erheblichem Maße verletzen, dann kann die Löschung solche Inhalte durch öffentlich-rechtliche Instanzen angeordnet werden.
Das gilt nicht nur zur Abwehr von politischen Diktaturen, die ihre Bürger bewusst von wichtigen Informationen fernhalten, sie mit Fehlinformationen beeinflussen und mit gleichgeschalteter Propaganda überschütten, um sie leichter lenken zu können und abweichende Meinungsbildung zu verhindern. Das gilt auch zur Abwehr von Vereinnahmung durch Unternehmen und Interessengruppen jeder Art.
Dabei muss man beachten: Nicht nur die Freiheit sich zu informieren ist nötig, sondern auch die Freiheit der Information, also die offene und ehrliche Zur-Verfügung-Stellung aller wesentlichen Inhalte, die für freie und begründete Entscheidungen notwendig sind. Jede geheime und unzugängliche aber zugleich lebensbedeutsame Information birgt grundsätzlich die Gefahr des Missbrauchs zur Manipulation und Unterdrückung der „Unwissenden“!
Gleichzeitig müssen aber der öffentliche Raum und die frei zugänglichen Informationsquellen (auch im Internet) möglichst frei gehaltenen werden von kriminellen, hetzerischen, unwahren und verleumderischen Inhalten. Wobei sehr darauf geachtet werden muss, dass die Machthaber und deren Interessenvertreter nicht einfach alle ihnen unerwünschten Informationen für „kriminell, hetzerisch, unwahr und verleumderisch“ erklären. Diese sich widersprechenden Ziele (einerseits der freien Information und andererseits der von kriminellen, hetzerischen, unwahren und verleumderischen Inhalten freien Information) sind dann eher zu erreichen, wenn die öffentlich zugänglichen Informationen unter öffentlich-rechtlicher Kontrolle stehen, welche die Möglichkeit hat, unabhängig von irgendwelchen Macht- oder Gewinninteressen die Urheber und Anbieter von Informationen zu zwingen, kriminelle, hetzerische, unwahre und verleumderische Inhalte zu löschen und die solche Veröffentlichungen unter Strafandrohung stellen kann.
2e Freiheit der Versammlung
Die Bürger jedes Landes haben die Freiheit, sich mit anderen friedlich und unbewaffnet zu selbstgesetzen Zwecken zu versammeln. Diese Versammlungsfreiheit ist dann verwirkt, wenn der Zweck der Versammlung darauf abzielt, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer in Frage zu stellen oder einzuschränken.
2f Freiheit zur Bildung von Vereinigungen
Die Bürger jedes Landes haben die Freiheit, Vereinigungen zu selbstgesetzten Zwecken zu bilden. Diese Zwecke und die tatsächlichen Handlungsweisen der Vereinigungen dürfen nicht darauf gerichtet sein, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer in Frage zu stellen oder einzuschränken. Die Freiheit zur Bildungen von Vereinigungen schließt auch das Recht mit ein, selbst über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu Vereinen, Organisationen, Verbänden, Parteien usw. zu bestimmen.
2g Freiheit der künstlerischen Betätigung und Darstellung
Die Betätigung und die öffentliche Darstellung von Kunst müssen frei sein von Einflussnahme durch staatliche oder nichtstaatliche Bevormundung oder Zensur. Allerdings stellt auch die Freiheit der Kunst deren Vertreter nicht außerhalb der Verpflichtung, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer zu achten.
2h Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Veröffentlichung
Die wissenschaftliche Forschung, deren Ergebnisse und deren Veröffentlichung dürfen nicht von staatlichen oder parteilichen, unternehmerischen oder privaten, finanziellen oder weltanschaulichen Interessen abhängig gemacht werden. Auch diejenigen, die Forschung finanzieren, dürfen keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die Ergebnisse der Forschung nehmen.
Forschung ist an ethische Normen gebunden, welche die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte aller Menschen und Gemeinschaften berücksichtigen.
3 Selbstbestimmungs-Rechte
Die Freiheit des Handelns schließt auch das Recht auf Selbstbestimmung auf vielen Feldern des Lebens und Handelns mit ein. Im Folgenden werden solche Felder genannt.
3a Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes oder -Landes
Niemand darf daran gehindert werden, seinen Aufenthaltsort innerhalb eines Landes selbst zu bestimmen oder ein Land zu verlassen, es sei denn auf Grund eines gerichtlichen Urteils wegen krimineller Vergehen. Allerdings kann jedes Land selbst entscheiden, welche ausländischen Personen einreisen und dort verbleiben dürfen. Eine Ausbürgerung bzw. Vertreibung von Bürgern eines Landes gegen den Willen der Betroffenen ist nicht zulässig.
Das Recht auf Asyl muss so geregelt werden, dass vordringlich und direkt die Verursacher von Fluchtbewegungen zur Rechenschaft gezogen werden (bis auf die relativ wenigen Fälle, wo Fluchtursachen nicht direkt oder indirekt von Menschen zu verantworten sind) und so Flucht und Vertreibung verhindert werden und erst in zweiter Linie, indem Regelungen für deren Aufenthalt in aufnehmenden Ländern entwickelt werden (siehe das Thema „Europa und die Flüchtlingskrise“). Asylsuchenden kann für eine begrenzte Zeit innerhalb des asylgewährenden Landes ein Aufenthaltsort zugewiesen werden.
3b Selbstbestimmung bei der Berufswahl
Jeder Bürger jedes Landes hat das Recht, seinen Beruf und seine Berufsausbildung nach seinen eigenen Wünschen und entsprechend seinen Begabungen und Fähigkeiten frei zu wählen. Soweit möglich und sinnvoll soll die Einrichtung entsprechender Ausbildungsstellen gefördert werden.
3c Selbstbestimmung bei der Partnerwahl
Die Wahl des Partners/der Partnerin für eine auf Dauer angelegte und rechtlich begründete Partnerschaft (Ehe) steht nur den Partnern selbst zu, sobald sie das gesetzlich bestimmte heiratsfähige Alter erreicht haben. Sie dürfen nicht (auch nicht im zeitlichen Vorgriff) von ihren Herkunftsfamilien oder anderen Instanzen zu einer bestimmten Wahl gezwungen oder gedrängt oder an einer eigenen Wahl gehindert werden.
3d Selbstbestimmung der persönlichen, ethnischen und kulturellen Identität
Die persönliche, ethnische und kulturelle Identität eines Menschen darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land und in welchem politischen System er aktuell lebt. Die Angehörigen einer Mehrheitsgesellschaft sind als Einzelne und als Gemeinschaft verpflichtet, Minderheiten und deren Lebensweisen Raum zu geben und Schutz zu gewähren, solange diese dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer verletzen. Gleichzeitig sind Angehörige von Minderheiten als Einzelne und Gemeinschaft verpflichtet, alle Gesetze des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu achten und alles zu unterlassen, was die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer beeinträchtigen kann.
Niemand darf von im öffentlichen Auftrag handelnden Personen und Institutionen aufgrund seiner persönlichen, ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit und Identität bevorzugt oder benachteiligt werden.
3e Selbstbestimmung des religiösen Glaubens und Bekenntnisses
Jeder Mensch hat das Recht, die Religion und die Religionsgemeinschaft frei zu wählen, der er sich anschließen will, seine religiösen Überzeugungen öffentlich zu vertreten und ihnen entsprechend zu leben und zu handeln, sofern er damit nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer verletzt.
Niemand darf gezwungen werden, sich einer Religion bzw. Religionsgemeinschaft anzuschließen, wenn er das nicht ausdrücklich will.
Jeder hat das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu wechseln oder auch als religionslos zu gelten. Niemand darf wegen seiner Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeit von öffentlich legitimierten Personen und Institutionen bevorzugt oder benachteiligt werden (siehe dazu im Thema „Recht und Unrecht“, Beitrag „Menschenrechte“, Abschnitt „Gemeinschaftsrechte“ Absatz 3).
So lange, bis Kinder oder Jugendliche in der Lage sind, dieses Recht selbstverantwortlich wahrzunehmen, vertreten ihre Eltern bzw. deren gesetzliche Vertreter sie in der Wahrnehmung dieses Rechts.
3f Selbstbestimmung über die persönlichen Daten
Die Selbstbestimmungsrechte der Menschen gelten auch für die Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung ihrer persönlichen Daten in digitalen Systemen und Netzwerken. Das Erfassen und das Speichern, Verarbeiten und/oder Weitergeben von persönlichen und personenbezogenen Daten ist ohne die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Personen verboten.*
*Wenn weltbeherrschende Daten-Giganten über jeden Bürger irgendeines Landes Daten sammeln und zusammenführen, die ihnen erlauben, ihr Leben im Detail zu erfassen, zu durchleuchten, nach Belieben auszuwerten, und solche Auswertungen selbst zu nutzen oder zu verkaufen, ohne dass die Betroffenen wissen, wie ihre Daten gesammelt, verarbeitet, gewertet, gewichtet und genutzt werden, dann werden Freiheitsrechte von Menschen in unerträglicher und jeder demokratischen Verfassung elementar widersprechender Weise mit Füßen getreten.
Die Nutzung eines Gerätes oder Programms darf nicht von der Zustimmung des Nutzers zur Sammlung und Verwertung seiner persönlichen Daten durch den Anbieter abhängig gemacht werden. Solche Daten dürfen nur erhoben und genutzt werden, soweit und solange sie zur Übertragung der Nutzungsrechte und der damit verbundenen Geschäftsvorgänge unbedingt notwendig sind. Jeder Versuch, eine Zustimmung zur Datensammlung so zu gestalten, dass sie von den Betroffenen nicht als solche bewusst wahrgenommen und durchgeführt wird, muss als Straftat gelten und geahndet werden.
Jeder, der persönliche Daten anderer erheben, speichern, verarbeiten, weitergeben und/oder veröffentlichen will (als Einzelner oder als Gemeinschaft, als Firma oder Institution ..), muss die betreffenden Personen vorher unaufgefordert, vollständig und nachweisbar über die Art und Inhalte der beabsichtigten Speicherung oder Veröffentlichung informieren und um Genehmigung bitten. Dabei hat die betroffene Person das Recht, die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung seiner Daten ganz oder teilweise abzulehnen. Eine nicht ausdrücklich und bewusst erfolgte Zustimmung gilt immer als Ablehnung.
Unternehmen, die Daten über Menschen sammeln und speichern, um sie Dritten zur Information über diese Menschen anzubieten* ), dürfen das nur dann tun, wenn sie nachweisbar die betroffenen Personen vorher unaufgefordert und vollständig über die Inhalte der beabsichtigten Speicherung, über ihre Datenquellen und über die Kriterien der Auswertung dieser Daten informiert und deren Zustimmung eingeholt haben. Niemand darf das Recht haben, Auskünfte zu geben, die ganz entscheidend in die Lebens- und Freiheitsrechte von Menschen eingreifen ** , ohne dass die Betroffenen wissen, wie diese Unternehmen an ihre Daten über sie kommen, wer ihnen mit welchen Interessen diese Daten zur Verfügung stellt, wie diese Daten gesammelt, ausgewertet und gewichtet werden.
* z. B. „Schufa“ oder ähnliche
* z. B. wenn die einen Kredit aufnehmen wollen, einen Handy-Vertrag abschließen, etwas auf Raten kaufen usw.)
Unternehmen, die technische Anlagen und/oder digitale Systeme zur Speicherung und Verbreitung von Daten in digitalen Netzwerken anbieten, müssen ihre Anlagen und Systeme so gestalten, dass die Veröffentlichung von Daten grundsätzlich nur möglich wird, wenn sie eine eindeutige, verifizierte und für jeden lesbare Identifikation der jeweils verantwortlichen Verfasser und Veröffentlicher enthalten. Die Nutzung von digitalisierten Daten darf kein rechtsfreier Raum sein, in dem man anonym und verantwortungsfrei handeln kann.
Auch in privaten Datensammlungen innerhalb von „sozialen Netzwerken“ oder Ähnlichem dürfen personenbezogene Daten von Menschen (unabhängig davon, ob sie auf der entsprechenden Plattform selbst ein Nutzerkonto haben oder nicht) nicht aufgenommen werden, wenn nicht vorher unaufgefordert und nachweisbar das ausdrückliche und bewusste Einverständnis zu allen personenbezogenen Inhalten der Betroffenen eingeholt wurde.
Die Veröffentlichung von Informationen oder Aussagen über Dritte in „sozialen Netzwerken“ (oder auf anderen Plattformen und Medien) sind nur dann erlaubt, wenn die Inhaber des entsprechenden Nutzerkontos den Betroffenen vorher die entsprechende Nachricht mit allen Inhalten zugeschickt hat und die Betroffenen nachweisbar, ausdrücklich und bewusst der Veröffentlichung zugestimmt haben. Es darf nicht sein, dass böswillige Nutzer von „sozialen Netzwerken“ ungestraft Lügen, Verleumdungen, Hetzte usw. über bestimmte Personen in der Weltöffentlichkeit und Anonymität des Internet veröffentlichen können. Die Anbieter von „sozialen Netzwerken“ müssen mit wirksamen Strafandrohungen verpflichtet werden, die Einhaltung dieser Regeln in ihren Netzwerken in jedem Falle zu gewährleisten.
Dort, wo personenbezogene Daten nötig sind, um ein bestimmtes, von der betreffenden Person gewünschtes Geschäft zu durchzuführen (z. B. ein bestimmtes Programm zu nutzen, etwas im Internet einzukaufen, eine Versicherung abzuschließen usw.), dürfen nur die zu diesem Geschäft unbedingt notwendigen Daten erhoben und/oder gespeichert und verarbeitet werden und sie dürfen nicht an Stellen (auch nicht innerhalb der eigenen Firma oder des Konzerns des Anbieters) weitergegeben werden, die nicht unmittelbar mit der Erledigung dieses Geschäfts befasst sind. Sie dürfen keinesfalls zu Zwecken verwendet werden, die nicht direkt zu dem ausdrücklich gewünschten Geschäft gehören und notwendig sind. Bevor ein Geschäft rechtswirksam werden kann, müssen die betreffenden Personen vor Zustandekommen eines Vertrages nachweisbar darüber informiert werden, welche Daten erfasst und gespeichert werden sollen und muss deren ausdrückliche und bewusste Zustimmung eingeholt werden. Solche Daten müssen sofort und vollständig gelöscht werden, wenn die Personen, deren Daten gespeichert wurden, das verlangen.
Dort, wo personenbezogene Daten zu notwendigen Verwaltungsakten des Gemeinwesens (z. B. im Einwohnermeldeamt einer Stadt …) gebraucht werden, kann das Widerspruchsrecht eingeschränkt werden. Diese Ausnahmen müssen aber in entsprechenden Gesetzen genau definiert werden und dürfen die Selbstbestimmungsrechte der Bürger nicht im Wesentlichen antasten. Die Pflicht, die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, vorher darüber mit Angabe aller zu speichernde Inhalte zu benachrichtigen, bleibt in jedem Fall.
3g Selbstbestimmung über das materielle Eigentum
Jeder Mensch hat das Recht, sein Eigentum nach eigenen Vorstellungen zu verwenden und es nach seinem Willen zu vererben. Dieses Eigentumsrecht findet dort seine Begrenzung, wo es die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer in ungerechter Weise einschränkt. Das Erbrecht kann bestimmte Verfügungen des Vererbenden einschränken, wenn diese ethisch nicht vertretbare Bestimmungen enthalten. Die Anhäufung sehr großer Vermögen ist dann rechtswidrig, wenn dadurch die Verarmung, Unterdrückung und Entrechtung von Menschen direkt oder indirekt verursacht und/oder gefördert wird. In solchen Fällen sind die gesetzgebenden Körperschaften verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, welche diese Anhäufung beenden und, wo nötig, auch wieder rückgängig machen. Durch kriminelle Handlungen erlangtes Eigentum muss in jedem Falle eingezogen werden und soweit es möglich ist, für die Entschädigung der Opfer verwendet werden.
3h Selbstbestimmung über das geistige Eigentum
Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung bezüglich seines geistigen Eigentums. Geistiges Eigentum durch künstlerische, schriftstellerische oder programmierende Arbeit und jede geistige Leistung, durch die eine neue Entdeckung und Erfindung entwickelt, verwertbar gemacht bzw. zur Patentreife geführt wird, ist und bleibt immer Eigentum der Urheber. Das bleibt auch dann so, wenn ein Unternehmen (z. B. ein Verlag) die Veröffentlichung oder Verwertung eines Werkes übernimmt.
Wenn ein künstlerisch, wissenschaftlich oder technisch bedeutsames und durch eine besondere persönliche Leistung ihrer Urheber ermöglichtes Werk durch berufliche Arbeit von Angestellten eines Unternehmens geschaffen wurde, bleibt dieses Werk geistiges Eigentum ihrer Urheber. Das Unternehmen dann von den Urhebern des Werkes bestimmte Nutzungsrechte erwerben oder, wenn die Urheber ihm die Nutzungsrechte verweigern oder entziehen, einen Ausgleich für seine nachweisbar investierten Kosten fordern.
Ein Kunstwerk bleibt auch dann geistiges Eigentum des Urhebers, wenn es verkauft wird; der Käufer erwirbt nur bestimmte Nutzungsrechte (z. B. zur Verwendung oder zum Weiterverkauf des Werkes).
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C Gemeinschafts-Rechte
Die Lebens-, Freiheitsrechte jedes Einzelnen bedingen auch Grundrechte für die Gemeinschaften, denen der Einzelne angehört.
Mit „Gemeinschaften“ sind hier nicht spontane, informelle und kurzfristige Zusammenschlüsse gemeint, sondern auf Dauer angelegte Vereinigungen, die jeweils durch Abstammung oder durch bestimmte Überzeugungen, Anliegen, Vorhaben oder Ziele verbunden sind.
1 Ehe und Familie
Die Familie ist die Grundlage der Gesellschaft. Durch die Vereinigung von Mann und Frau wird die nächste Generation der Gesellschaft gezeugt, geboren und ins selbständige Leben geführt. Die Familie braucht dazu in besonderer Weise den Schutz und die Unterstützung der Gemeinschaft. Dieser Schutz und diese Unterstützung müssen auf allen gesellschaftlichen Ebenen von den staatlichen Institutionen gewährleistet werden.
Als Familie im engeren Sinne gilt eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, bestehend aus einer Frau, einem Mann und deren Kindern. Als Familien in diesem Sinne gelten auch alleinerziehende Eltern, Ehepaare mit rechtswirksam angenommenen Kindern und Ehepaare mit Kindern aus früheren Beziehungen des Elternpaares. Alle staatlichen Regelungen zum Schutz und zur Unterstützung der Familie beziehen sich auf die Familie in diesem engeren Sinne.
Im weiteren Sinne zählt die weitere Verwandtschaft zur „Familie“.
Die Ehe ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von einem Mann und einer Frau. Sie erreicht Rechtsgültigkeit durch die Trauung nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die Ehe ist, außer bei alleinerziehenden Eltern, rechtliche Voraussetzung zur Bildung einer Familie im oben genannten engeren Sinn, die in besonderer Weise den Schutz und die Unterstützung der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch nehmen kann. Davon unabhängig haben Menschen das Recht, auch andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften zu bilden. Diese können aber nicht in gleicher und besonderer Weise den Schutz und die Unterstützung des Staates fordern wie Familien im oben genannten engeren Sinn.
2 Volks- und Kulturgemeinschaften
Über lange Zeiträume gewachsene Volks- und Kulturgemeinschaften müssen auch dann, wenn sie als Minderheiten in einem mehrheitlich anders geprägten Umfeld leben, als gleichberechtigte Untergliederungen der Gesellschaft anerkannt werden. Ihre Sprache und Kultur und ihre besonderen kulturell geprägten Lebensweisen stehen unter dem Schutz der staatlichen und überstaatlichen Gemeinschaften. Die Anerkennung als Volks- und Kulturgemeinschaft darf nur dann verweigert werden, wenn wesentliche Elemente der betreffenden Kultur in Theorie und/oder Praxis grob gegen die Lebens-, Freiheits- und Selbstbestimmungs- und Gemeinschaftsrechte aller Menschen verstoßen. Trotzdem kann die jeweilige Mehrheitsgesellschaft verlangen, dass sich Mitglieder von Minderheiten von anerkannten Volks-und Kulturgemeinschaften so weit in die Mehrheitsgesellschaft integrieren, dass sie sprachlich und kulturell kommunikationsfähig und kommunikationswillig sind, so dass keine isolierten Parallelgesellschaften entstehen. Auch anerkannte Volks- und Kulturgemeinschaften sind an alle geltenden Gesetze des jeweiligen Landes, in dem sie leben, gebunden. Eine konkurrierende Rechtsprechung ist nicht zulässig.
3 Glaubensgemeinschaften
Glaubensgemeinschaften sind Vereinigungen, die primär durch gemeinsame religiöse Überzeugungen verbunden sind, welche wesentlich darauf gerichtet sind, in der Beziehung zum Göttlichen dem Wohle der Menschen zu dienen. Sie stehen, sofern sich ihre Überzeugungen, Aktivitäten und Ziele nicht gegen die Lebens-, Freiheits- und Selbstbestimmungs- und Gemeinschaftsrechte von Personen oder Gruppen richten, unter dem Schutz der staatlichen und überstaatlichen Gemeinschaften. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft darf nur dann verweigert werden, wenn wesentliche Elemente der betreffenden Religion in Theorie und/oder Praxis grob gegen die Lebens-, Freiheits- und Selbstbestimmungs- und Gemeinschaftsrechte aller Menschen verstoßen oder wenn erkennbar religiöse Motive vorgeschoben werden, um in Wahrheit wirtschaftliche Gewinne oder gesellschaftliche Macht zu erzielen.
Jede anerkannte Religionsgemeinschaft hat das Recht, entsprechend ihren Überzeugungen zu leben und zu handeln, sofern sie dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Selbstbestimmungs- und Gemeinschaftsrechte anderer beeinträchtigt. Jede anerkannte Religionsgemeinschaft hat das Recht, ihre Religion und die damit verbundenen Überzeugungen und Lebensformen öffentlich darzustellen und dafür zu werben, sofern sie dabei nicht Druck oder Bestechung anwendet.
Gewinnorientierte Unternehmen und andere Organisationen, die nicht primär durch gemeinsame religiöse Überzeugungen verbunden sind, sondern die sich durch den Status als Religionsgemeinschaft ungerechtfertigte Vorteile verschaffen wollen, dürfen nicht als solche anerkannt werden.
4 Politische Parteien
Menschen können sich auf Grund gemeinsamer politischer und weltanschaulicher Überzeugungen und Ziele zu Parteien zusammenschließen. Sie dürfen nur dann als politische Parteien anerkannt und zugelassen werden, wenn ihre Satzungen, Programme, Äußerungen, Handlungsweisen und Ziele nicht den Lebens-, Freiheits-, Selbstbestimmungs- und Gemeinschaftsrechten von Menschen und/oder Gruppen entgegenstehen.
Im Prozess der politischen Willensbildung haben die Parteien die Möglichkeit ihre Einschätzungen, Handlungsoptionen und Zielvorstellungen als Vorschläge einzubringen. Die handelnden Personen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung müssen jedoch unabhängig von Weisungen der Parteien und ihrer Führungen sein.
5 Vereine
Vereine sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Menschen, die gemeinsame Anliegen verfolgen. Alle Menschen haben das Recht, sich zu Vereinen zusammenzuschließen, sofern deren Satzungen, Programme, Äußerungen, Handlungsweisen und Ziele nicht den Lebens-, Freiheits-, Selbstbestimmungs- und Gemeinschaftsrechten von Menschen und/oder Gruppen entgegenstehen.
6 Alle Gemeinschaften
Volks- und Kulturgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften, politische Parteien und Vereine dürfen sich nur aus den Beiträgen ihrer Mitglieder und aus freien Spenden finanzieren. Öffentliche Mittel dürfen zur Finanzierung dieser Gemeinschaften nicht verwendet werden.
Hingegen dürfen und sollen bestimmte Tätigkeiten von Volks- und Kulturgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften, politischen Parteien und Vereinen, die dem öffentlichen Wohl und/oder der Hilfe für Menschen in bestimmten Notlagen dienen, im Rahmen der Möglichkeiten mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Solche Mittel müssen ausschließlich zweckgebunden verwendet werden und dürfen nicht der allgemeinen Finanzierung der Gemeinschaften, Parteien und Vereine dienen.
Alle Volks- und Kulturgemeinschaften, Religionsgemeinschaften und politischen Parteien (nicht aber Vereine) können im Vorfeld von Wahlen zu Ämtern auf allen Ebenen öffentlicher Verantwortung Personen zur Wahl vorschlagen. Leitende Personen solcher Gemeinschaften und Parteien dürfen nicht gleichzeitig öffentliche Ämter ausüben oder sich dafür zur Wahl stellen.
Allen vorgeschlagenen Kandidaten stehen zur Information der Wähler gleich viele, vergleichbar gleichartige und von einer öffentlichen Wahlkommission zu überprüfende Mittel und Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Wahlwerbung außerhalb dieser Information ist nicht zulässig, so dass nicht sehr vermögende Personen oder Gruppierungen ungerechtfertigte Vorteile haben.
Volks- und Kulturgemeinschaften, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, politische Parteien und Vereine dürfen nicht gezwungen werden, Personen bei sich aufzunehmen oder sie auf Kosten der Gemeinschaft anzustellen, die in ihren Äußerungen und Handlungsweisen den Überzeugungen und Zielen der jeweiligen Gemeinschaft widersprechen.
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Bodo Fiebig „Menschenrechte“, Version 2018-3
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