Die aktuellen Rechtssatzungen und Rechtssysteme sind von Menschen gemachte Ordnungen. Sie entstammen den Erfahrungen von Menschen mit den Folgen menschlichen Handelns, aber auch mit der helfenden und rettenden Liebe Gottes (siehe den vorausgehenden Beitrag). Sie sind unbedingt notwendig für jedes Leben in menschlicher Gemeinschaft, aber sie sind (wie alle Ergebnisse menschlichen Überlegens und Handelns) auch begrenzt, ja, sie sind auch anfällig für Fehlentwicklungen und Missbrauch. Auf solche Grenzen und Gefahren des Rechts soll im Folgenden hingewiesen werden.
1 Erfahrung und Deutung
„Jede Art von Rechtsempfinden basiert auf Erfahrungen von Menschen.“ So haben wir weiter oben festgestellt. Freilich müssen wir dabei berücksichtigen, dass Erfahrungen grundsätzlich deutungsoffen sind. Je nachdem, wie bestimmte Erfahrungen in verschiedenen Kulturen und in verschiedenen historischen Situationen verschieden gedeutet und erklärt werden, können sie auch ganz verschiedene Handlungsweisen begründen. Gleiche Erfahrungen müssen nicht zwangsläufig gleiche Rechtsvorstellungen hervorbringen. Es kann sein, dass ein bestimmtes Verhalten in einer bestimmten Kulturgemeinschaft als „normal” akzeptiert wird, das in einer anderen Kultur als unerwünscht oder gar verboten gilt. Es kommt also immer darauf an, wie Erfahrungen gedeutet und gewertet werden. Manchmal kann es sogar sein, dass eine übermächtige religiös oder ideologisch begründete Wirklichkeits-Deutung die tatsächliche Wirklichkeit total umdeuten oder ganz ausblenden kann und aus dieser Haltung heraus ein „Recht“ formuliert, das selbst zum Unrecht wird. Die „Rassegesetze” der Nationalsozialisten in Deutschland von 1935 z. B., welche die Juden in Deutschland zu Menschen minderer Qualität erklärten, waren nicht in tatsächlichen Erfahrungen der Deutschen mit den unter ihnen lebenden Juden begründet, sondern in ideologisch fixierten Geschichtsdeutungen und Menschenbildern, die auf die tatsächlichen Realitäten und Erfahrungen keinerlei Rücksicht nahmen (siehe das Thema „Hitlers Kampf“, Abschnitt 7 „Ein Rassenkonflikt?“)
Aber auch wenn wir nicht so ein extremes Beispiel bemühen, können wir immer wieder in bestimmten zeitgeschichtlichen Situationen wahrnehmen, wie die jeweils aktuelle Wahrnehmung und Deutung bestimmter Verhältnisse und Vorgänge ganz verschiedene Einstellungen, Beurteilungen und Handlungsweisen begründen können. Die (um ein aktuelles Beispiel zu nennen) heute in Europa vorherrschenden Ansichten im Bereich Ehe, Familie und Sexualität (die dann nach und nach auch in geltendes Recht umgesetzt wurden) wären vor wenigen Jahrzehnten noch völlig undenkbar gewesen. Dabei haben sich ja die Erfahrungen in diesem Bereich nicht entscheidend geändert, wohl aber die Einstellungen einer lautstarken Minderheit zu diesen Themen, und ihr Drängen, ihren Ansichten allgemeine Rechtsgültigkeit zu verschaffen und sie damit auch für alle anderen verpflichtend zu machen. Es ist aber immer gefährlich für eine Gesellschaft, wenn eine ideologisch begründete Sicht (in diesem Falle die „Gender-Ideologie“, siehe dazu auch das Thema „Das Gender-Konstrukt„) eine Rechtskraft bekommt, welche die allgemeine Erfahrung der meisten Menschen (in diesem Falle die Zusammengehörigkeit von Mann und Frau) überstimmen will. Wobei hier das Recht von Minderheiten auf gleichberechtigte Teilhabe (auch das ist ein Menschenrecht) nicht in Frage gestellt wird, wohl aber der Versuch, eine spezielle und sehr fragwürdige Sichtweise mit Hilfe eines missbrauchten Rechtsverständnisses für alle verpflichtend zu machen.
Es ist wichtig, dass wir erkennen, dass ganz selbstverständlich die Wirklichkeit um uns her ganz verschieden wahrgenommen und gedeutet werden kann und dass keine dieser Deutungen einen „Alleinvertretungsanspruch“ für sich in Anspruch nehmen darf. Das geltende Recht darf die Minderheiten nicht benachteiligen und die Mehrheit nicht vergewaltigen, und das wäre am ehesten möglich, indem man auf die Stimme Gottes hört, der die Minderheiten und Mehrheiten gleichermaßen liebt. Wir sollten (als Gesetzgeber und als einfache Bürger gleichermaßen) sehr froh darüber sein, dass es diese Stimme gibt (in der Bibel Alten und neuen Testaments), die von außen in unsere gesellschaftliche Realität hineinspricht, so dass der Einfluss der Lautesten und der Druck der Mächtigsten nicht allein den Ausschlag geben müssen, was als Recht oder Unrecht anzusehen ist.
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2 Recht durch Macht
In den meisten Ländern dieser Erde werden auch im 21. Jahrhundert die Gesetze nicht in einem demokratischen Prozess entwickelt, sondern von den Mächtigen vorgegeben (auch wenn manche von ihnen sich ihre Verordnungen durch scheindemokratische Gremien abnicken lassen). Indem die Mächtigen ihren eigenen Willen zum allgemeingültigen Recht erklären, können sie ihre Macht viel umfassender ausüben und absichern, als wenn sie jeden ihrer Befehle einzeln begründen müssten. Die Macht der Mächtigen ist dann am vollkommensten, wenn sie durch ein in das Machtsystem integriertes Rechtssystem gestützt wird. Alle Diktaturen werden so regiert (siehe den Beitrag „Macht ohne Menschlichkeit“, im Bereich Mitreden/Herausforderungen der Gegenwart). Das gilt besonders für ideologisch begründete Partei-Diktaturen. Dort ist das „Recht“ Bestandteil der Partei-Ideologie und jeder, der dieser Ideologie nicht folgt, ist per Definition im Unrecht.
In den rechtsstaatlichen Demokratien ist dieser direkte Zugriff der Macht auf das Recht nicht möglich. Aber: Dort geschieht die Vereinnahmung des Rechts durch mächtige Interessengruppen deshalb oft auf subtilere Weise: Man setzt mit viel Geld und Geschick alle Mittel moderner Kommunikationstechnik ein, um die Meinungen und Haltungen der Menschen in einem bestimmten Land so zu beeinflussen, dass eine Mehrheit ganz bestimmten und gewollten Vorgaben folgt. Dann, wenn das gelungen ist, kann man sich als wahre Demokraten aufspielen und verlangen, dass doch das Recht dem Willen der Mehrheit folgen müsse: So wird geltendes „Recht“ gesetzt durch gezielt gesteuerte Meinungs-Macht. Gleichzeitig und ergänzend versucht man, die Gesetzgebung im Prozess der Entstehung durch druckvolle Lobby-Arbeit zu beeinflussen.
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3 Unrecht im Namen des Rechts?
Eigentlich könnte es ja so etwas gar nicht geben, denn das, was im Namen des Rechts geschieht, ist ja das Recht-mäßige. Trotzdem haben wir es erfahren und erleben es immer noch in erschreckendem Ausmaß: Unrecht im Namen des Rechts. In den großen Gewalt-Diktaturen des 20. Jahrhunderts war dieses Unrecht Ausdruck der absoluten Macht der Mächtigen. Die erschreckendsten Beispiele dafür waren die „Schauprozesse” in der Sowjetunion unter Stalin und dessen Chefankläger Andrei Wyschinski, wo Regimegegner (oder auch in Ungnade gefallene Gefolgsleute Stalins) vorgeführt wurden und wo sie öffentlich (nach vorausgegangener Folter) absurde Geständnisse und Selbstbeschuldigungen vorbringen mussten, bevor sie verurteilt und getötet wurden oder für immer in den Eiswüsten Sibiriens verschwanden. Oder die Prozesse des „Volksgerichtshofes” unter Hitler und seinem Gerichts-Präsidenten Roland Freisler in Deutschlands „Drittem Reich”, wo die Angeklagten verhöhnt, erniedrigt, niedergebrüllt und zum Tode verurteilt wurden, weil sie es gewagt hatten, eine andere Meinung zu vertreten, als die Machthaber es für „ihr“ Volk vorgegeben hatten.
Aber kann es denn wirklich Un-Recht sein, wenn das, was als geltendes Recht in den entsprechenden nationalen Rechtssatzungen festgelegt ist, auch wirklich angewendet wird? Viele Nazi-Juristen haben sich nach 1945 damit zu entschuldigen versucht, dass sie ja nur, wie es ihre Pflicht gewesen sei, die geltenden Gesetze angewendet haben. Oder gibt es eine Art Über-Recht, das über den Gesetzen der Länder steht?
Die Verantwortlichen der Siegermächte des 2. Weltkrieges für die sogenannten „Nürnberger Prozesse” gegen die führenden Vertreter der Hitler-Diktatur gingen davon aus. Ihre Anklage lautete auf „Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden und Verbrechen gegen die Menschlichkeit”. Sie verurteilten die Angeklagten im Namen eines „Völkerrechts”, das über den nationalen Gesetzen einzelner Länder steht.
Die Frage ist nur, wer setzt dieses übergeordnete Völkerrecht fest? Ist das Recht der Sieger automatisch „Völkerrecht“? (Wobei man anerkennen muss, dass bei den „Nürnberger Prozessen“ wenigstens der Versuch gemacht wurde, soweit es unter den damaligen Umständen möglich war, nicht die Willkür der Sieger walten zu lassen, sondern allgemein anerkannte Prinzipien des Rechts und der Prozessführung anzuwenden). Wir werden auf die Frage nach einem allgemeinen Menschenrecht noch zurückkommen
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4 Rechtsmissbrauch durch Rechtsvertreter
Jetzt müssen wir zunächst noch eine ganz andere Form von Unrecht durch Rechtsmissbrauch ansprechen, die jeden Tag tausendfach auch in jenen demokratischen Ländern stattfindet, die sich bewusst und mit einem gewissen Stolz „Rechtsstaaten“ nennen: Unrecht durch schein-legale Anwendung des Rechts. Ein Beispiel dafür: Prozesse, die eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit erregen, werden von Anklage und Verteidigung wie ein Schaukampf geführt. Die Staatsanwaltschaft sieht es als „Erfolg“ an, wenn der Angeklagte verurteilt wird und eine möglichst hohe Strafe bekommt, dann ist für sie ein Prozess „gewonnen“. Die Verteidigung misst ihren „Erfolg“ daran, ob der Angeklagte freigesprochen wird oder nur eine sehr milde Strafe bekommt, dann fühlt sie sich als „Gewinner“. Beide fragen kaum danach, was denn nach geltendem Recht eine gerechte Beurteilung des Falles wäre. In beiden Fällen ist das Recht der Verlierer. Auch den Richtern kann es oft nur sehr unvollkommen gelingen, im Schaukampf zwischen Anklage und Verteidigung Tat und Täter gerecht zu urteilen.
Manchmal kommt es einer Verhöhnung des Rechts gleich, wenn man sieht, wie sehr vermögende Straftäter durch ganze Scharen von hochbezahlten Anwälten das Recht ad absurdum führen lassen, indem sie mit allen Tricks der Prozessordnung eine wirkliche „Recht – Sprechung“ zu verhindern, oder zumindest zu verschleppen suchen. Das Recht kann auch dann zum Unrecht werden, wenn die Rechtsprechung (der Prozess und das Urteil) allzu sehr davon abhängt, wie reich oder arm, mächtig oder ohnmächtig ein Angeklagter ist.
Das gilt aber nicht nur im Strafprozess, sondern auch im Zivilrecht: Sobald ein neues Gesetz Gültigkeit erlangt hat, das ganz bestimmte Fehlentwicklungen verhindern soll, sind ganze Scharen von Anwälten dabei, auszukundschaften, ob sich irgendwo eine Gesetzeslücke oder wenigstens eine spezielle Auslegung dieses Gesetzes finden ließe, durch die man die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers umgehen könnte. Wenn aber die Gefahr besteht, dass das Recht unter dem Deckmantel formaljuristischer Legalität dazu benutzt wird, um egoistische und ungerechte Interessen Einzelner oder bestimmter Interessengruppen durchzusetzen gegen jene, die nicht das juristische Konw-how (oder nicht genügend Geld), haben, um sich dagegen wehren zu können, dann wird das Rechtsempfinden der Menschen abgenutzt und abgeschliffen, bis es kaum mehr erkennbare Konturen aufweist. Das beginnt schon, wenn die z. B. Rechtsabteilung einer Versicherung die Regulierung eines Schadens erst einmal ablehnt oder der Sachbearbeiter einer Krankenkasse die Bezahlung eines teuren Medikaments erst einmal zurückweist (weil sie insgeheim damit rechnen, dass dann ein bestimmter Prozentsatz der Geschädigten klein beigibt) und diese Unternehmen erst dann bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn sich jemand energisch und juristisch kompetent zu wehren vermag. Oft hat man den Eindruck: Recht bekommt nicht der, der Recht hat, sondern nur derjenige, der sein Recht auch zu erkämpfen und durchzusetzen vermag. Im Extremfall kann der formal-legale Missbrauch des Rechts zur „Geschäfts-Idee“ werden mit lukrativen Gewinn-Aussichten (z.B. bei soganannten Abmahner-Kanzleien).
Auf Dauer kann ein Rechtssystem auch in der Demokratie nur dann bestehen, ohne selbst zum „Unrechtssystem“ zu werden, wenn es nicht nur den Buchstaben der Gesetze folgen, sondern durch sie einer menschlich erfahrbaren Gerechtigkeit dienen will. Gesetze müssen ja immer von Menschen ausgelegt und angewendet werden. Entscheidend ist dabei, was diese Auslegung und Anwendung bestimmt: Das Streben nach einer Gerechtigkeit, die allen Beteiligten gerecht wird oder das Streben nach dem persönlichen Vorteil, bzw. nach dem Vorteil des zahlenden Mandanten. Es braucht eine allgemein anerkannte ethische Selbstverpflichtung aller im Rechtssystem Tätigen, dass sie ihre berufliche Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen so ausüben wollen, dass durch sie tatsächlich eine Gerechtigkeit, die allen Menschen gleichermaßen zusteht, gefördert wird.
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Bodo Fiebig „Grenzen des Rechts“ Version 2018-3
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