Bereich: A Grundlagen der Gesellschaft

Thema: Freiheit

Beitrag 6: Freiheit als Menschenrecht (Bodo Fiebig4. Mai 2019)

Weil das Gewissen des einzelnen Menschen (manchmal auch von Gruppen und ganzen Völkern), so formbar und deformierbar ist (siehe Beitrag 4, Abschnitt 2 „Die Stimme des Gewissens“), deshalb braucht die Freiheit des Handelns auch Begrenzungen, deshalb braucht die Entscheidungsinstanz des Menschen (sein „ICH“ mit seinem Welt- und Selbstverständnis und den darin enthaltenen ethischen Werten) in vielen Bereichen Stützen und Geländer, um nicht allzuleicht auf Abwege zu geraten. Diese Stützen und Geländer sind die Rechtsordnungen, die in einer Gesellschaft gelten (siehe das Thema „Recht und Unrecht“). Ja, gewiss, es kann in autoritären Systemen auch staatliches „Recht“ geben, das viel Unrecht enthält, ein „Recht“, das uns eher verführen als führen will, aber das stellt ja die Notwendigkeit eines funktionierenden Rechtssystems nicht in Frage. Auch eine im wesentlichen gelungene rechtsstaatliche Demokratie braucht das Leitsystem eines Menschen-Rechts als Rechtsgrundlage, um dem Einzelnen und der Gemeinschaft Leitlinien für ein „menschenwürdiges“ und „gerechtes“ Verhalten zu geben. Hier geht es jetzt im Folgenden nur um die Freiheitsrechte der Menschen (siehe dazu auch im Thema „Recht und Unrecht“ den Beitrag „Menschenrechte, dort werden die Menschenrechte als Ganzes dargestellt“).

Am 10. Dezember 1948, noch stark unter dem Eindruck der Gräuel des 2. Weltkrieges und gleichzeitig schon unter den Spannungen des beginnenden „Kalten Krieges”, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte” beschlossen. Diese Zusammenstellung von Menschenrechten wurde allerdings keine „rechtsverbindliche Quelle des Völkerrechts”, weil man sich in den zunehmenden Spannungen nur auf eine unverbindliche „Erklärung” einigen konnte.

Das „Völkerrecht” entsteht also in bestimmten historischen, politischen und ökonomischen Gesamtsituationen im Interessengeflecht der beteiligten Staaten mit den jeweils herrschenden Idealen oder Ideologien und den damit verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Zielen. Aber, wer kann dann, bei einer solchen Ausgangslage, garantieren, dass die dort formulierten Über-Rechte nicht auch Unrecht enthalten? Sie sind ja auch nicht vom Himmel gefallen, sondern wurden bei ihrer Abfassung weitgehend von nationalen Egoismen und von parteigebundenen Partikular-Interessen mitbestimmt.

Vielleicht kann es gegenwärtig sogar sinnvoll sein, aus einer Position völliger Macht-losigkeit solche Rechte zu formulieren. Man könnte sich ja Situationen ausdenken (vielleicht auch wünschen), wo nicht die Mächtigen der Welt allgemein gültige Menschenrechte vorgeben, sondern wo die Machtlosen der Welt ihre Menschenrechte selbst entwickeln und sprachlich fixieren (es sind ja die Schwachen, die allgemein gültige Menschenrechte brauchen, die Starken kommen auch ohne sie zurecht). Vorläufig muss es genügen, wenn es nur Einzelne tun. Im Folgenden werden nur Menschenrechte zum Thema „Freiheit“ dargestellt. Im Thema „Recht und Unrecht“ werden sie im Ganzen behandelt.

Wir unterscheiden im Allgemeinen zwischen einer „inneren Freiheit“, durch die ein Mensch in der Lage ist, sich gemäß seinem eigenen Welt- und Selbstverständnis und seinem darin enthaltenen „Gewissen“ zu entscheiden, ohne dabei allzusehr von der Meinung anderer abhängig zu sein und einer „äußeren Freiheit“, welche unser Sein und Handeln auch institutionell im Rahmen der Gesellschaft beschreibt, präzisiert und absichert. Hier, im Beitrag „Freiheit als Menschenrecht“ geht es um diese äußere Freiheit.

Der Begriff der Freiheitsrechte enthält sehr unterschiedliche Aspekte. Dabei wird deutlich: Freiheit muss immer grundsätzlich zwei Richtungen haben:

  • A Freiheit des Seins: Freiheit von etwas. Freiheit von Zwängen, die Menschen knechten, ausbeuten, erniedrigen, vereinnahmen …

  • B Freiheit des Handelns: Freiheit r etwas. Freiheit für Vorhaben, die Menschen verwirklichen wollen, Freiheit zu tun, was Menschen wünschenswert und wichtig ist.

    Das schließt das Recht auf Selbstbestimmung in vielen Bereichen des Lebens und des Zusammenlebens mit ein.

Beide Freiheiten sind gleich wichtig und beide sind gleichermaßen gefährdet.

Übersicht Freiheitsrechte

Die Würde des Menschseins beruht zu einem wesentlichen Teil auf seinen Freiheitsrechten. Wo diese Rechte beschnitten und infrage gestellt werden, ist die Menschenwürde der Betroffenen gefährdet oder schon verletzt. Die staatliche Ordnung und öffentliches Handeln müssen darauf gerichtet sein, die Freiheitsrechte jedes Einzelnen und jeder Gemeinschaft zu verteidigen, zu fördern und zu stärken.

A Freiheit des Seins

Freiheit von etwas. Freiheit von Zwängen, die Menschen knechten, ausbeuten, erniedrigen, vereinnahmen …

Die Freiheit des Lebens ist da beschnitten, wo Mensch unter Zwängen leiden, die ihnen von anderen auferlegt werden. Freiheit bedeutet dann, frei sein oder befreit werden aus solchen Zwängen:

1 Freiheit von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung

2 Freiheit von Rechtsbeugung, Rechtswillkür und Entrechtung

3 Freiheit von Ausbeutung, versklavender Abhängigkeit und Sklaverei

4 Freiheit von Diskriminierung, Verleumdung und Mobbing

5 Freiheit von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung

B Freiheit des Handelns

Freiheit r etwas. Freiheit für Vorhaben, die Menschen verwirklichen wollen; Freiheit zu tun, was Menschen wünschenswert und wichtig ist.

Das schließt das Recht auf Selbstbestimmung in vielen Bereichen des Lebens und des Zusammenlebens mit ein.

Die Freiheit des Handelns gilt grundsätzlich für alle Verhaltensweisen, Handlungen und Lebensformen, soweit die nicht ausdrücklich verboten sind, weil sie sich gegen die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer richten.

1 Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens

2 Freiheit der Meinungsäußerung

3 Aktives und passives Wahlrecht

4 Freiheit der Information

5 Freiheit der Versammlung

6 Freiheit zur Bildung von Vereinigungen

7 Freiheit der Kunst

8 Freiheit der Wissenschaft und Forschung

Selbstbestimmungs-Rechte

1 Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes oder -Landes

2 Selbstbestimmung bei der Berufswahl

3 Selbstbestimmung bei der Partnerwahl

4 Selbstbestimmung der persönlichen, kulturellen und weltanschaulichen Identität

5 Selbstbestimmung des religiösen Glaubens und Bekenntnisses

6 Selbstbestimmung über die persönlichen Daten

7 Selbstbestimmung über das materielle Eigentum

8 Selbstbestimmung über das geistige Eigentum

.

Anmerkungen zu den oben genannten Freiheitsrechten:

A Freiheit des Seins

Diese Freiheitsrechte gelten gegenüber öffentlich legitimierten Personen und Institutionen des Staates ebenso, wie gegenüber Machtansprüchen von nichtstaatlichen Personen und Institutionen (z. B. aus der Wirtschaft, aus Parteien, Organisationen, Vereinigungen, ideologisch oder religiös motivierten Gruppen, paramilitärischen Verbänden usw.) Jede Form von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung von Rechtsbeugung, Rechtswillkür und Entrechtung, von Ausbeutung, versklavender Abhängigkeit und Sklaverei, von Diskriminierung, Verleumdung und Mobbing von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung muss als „Verbrechen gegen Freiheit und Menschenwürde bekämpft und geahndet werden. Dabei sind auch jene (in staatlichem Auftrag oder in anderer Verantwortung Handelnden) persönlich anzuklagen, bei denen man davon ausgehen kann, dass ihnen bewusst ist, dass ihre Entscheidungen und Aktionen weitreichende Folgen in Richtung auf die Beschränkung der oben genannten Freiheiten haben, auch wenn sie persönlich und physisch nicht direkt an entsprechenden Handlungen beteiligt sind oder waren.

A1 Freiheit von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung

Alle Menschen (Männer und Frauen*, Junge und Alte, Behinderte und Nichtbehinderte, Arme und Reiche, Mächtige und Machtlose, Einheimische und Fremde, Angehörige verschiedener Volksgruppen, Berufsstände, Bildungsgrade, Kulturgemeinschaften, Weltanschauungen, Religionen …) müssen die Freiheit haben, ihr Leben selbst und eigenverantwortlich zu gestalten, solange sie dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte** anderer verletzen. Sie dürfen daran nicht durch irgendwelche Formen von Ausgrenzung, Unterdrückung und Verfolgung gehindert werden.

*ebenso wie Menschen mit unentschiedener geschlechtlicher Zuordnung

** siehe das Thema „Recht und Unrecht“

A2 Freiheit von Rechtsbeugung, Rechtswillkür und Entrechtung

Alle Menschen (Männer und Frauen*, Junge und Alte, Behinderte und Nichtbehinderte, Arme und Reiche, Mächtige und Machtlose, Einheimische und Fremde, Angehörige verschiedener Volksgruppen, Berufsstände, Bildungsgrade, Weltanschauungen, Religionen …) dürfen in ihren Rechtsansprüchen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die wirtschaftlich oder politisch Mächtigen dürfen nicht die Möglichkeit haben, die Anwendung des Rechts nach ihren Interessen zu beeinflussen. Auch juristisch Gebildete dürfen keine Rechts-Vorteile haben gegenüber jenen, denen juristische Ausdrucks-, Denk- und Vorgehensweisen fremd sind. Recht darf nicht käuflich sein**. Jeder Versuch und jede tatsächliche Handlung, die darauf hinzielen, bestimmte Menschen oder Gruppen vor dem Gesetz zu bevorzugen oder zu benachteiligen, müssen als „Verbrechen gegen Freiheit und Gerechtigkeit“ bekämpft und geahndet werden.

*ebenso wie Menschen mit unentschiedener geschlechtlicher Zuordnung

** Wenn Menschen mit großem Vermögen ganze Scharen von Anwälten für sich einsetzen können, die mit allen Tricks der Rechtsauslegung und Prozesslenkung eine Verurteilung verhindern, auch wenn sie genau wissen, dass ihre Mandanten Unrecht begangen haben, dann kommt der Rechtsstaat an seine Grenzen.

A3 Freiheit von Ausbeutung, versklavender Abhängigkeit und Sklaverei

Ausbeutende Arbeitsbedingungen und versklavende Abhängigkeiten sind keine freien Unternehmerentscheidungen oder private Angelegenheiten, sondern müssen, ebenso wie offensichtliche Sklaverei, als Verbrechen gegen die Freiheit und Menschenwürde der Betroffenen gewertet und als solche verfolgt und bestraft werden. Dabei sind auch jene Personen anzuklagen, deren Einfluss und Handeln in erheblichem Maße zur Einführung, Ausformung und Erhaltung von Systemen der Ausbeutung und Sklaverei beitragen, auch wenn sie nicht direkt an ausbeutenden und versklavenden Handlungen beteiligt sind oder waren.

A4 Freiheit von Diskriminierung, Verleumdung und Mobbing

Alle Menschen (Männer und Frauen*, Junge und Alte, Behinderte und Nichtbehinderte, Arme und Reiche, Mächtige und Machtlose, Einheimische und Fremde, Angehörige verschiedener Volksgruppen, Berufsstände, Bildungsgrade, Weltanschauungen, Religionen …) sind gleichwertige, gleichberechtigte und gleichermaßen verpflichtete Mitglieder der Gesellschaft. Jeder Versuch, abgestufte Wertigkeiten zwischen verschiedenen Menschen einzuführen oder entsprechende Handlungsweisen zu praktizieren, oder Menschen (in Internet oder anderswo) zu demütigen und mit falschen Behauptungen zu herabzuwürdigen muss als „Verbrechen gegen die Menschenwürde“ verfolgt und geahndet werden.

*ebenso wie Menschen mit unentschiedener geschlechtlicher Zuordnung

Dies gilt für öffentliche Belange ebenso wie für den privaten Bereich. Jede bewusste Verleumdung, Verächtlichmachung oder Hetze gegen einzelne Personen oder Personengruppen ist als strafbare Handlung zu verfolgen.

Dagegen ist es nicht als Diskriminierung zu werten, wenn Menschen bestimmte Verhaltensweisen anderer ablehnen und wenn sie dies in einer Weise zum Ausdruck bringen, die zwar die betreffenden Verhaltensweisen zurückweist, nicht aber die handelnden Person/en herabwürdigt.

A5 Freiheit von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung

Die Würde und die Freiheitsrechte von Menschen werden dann beeinträchtigt, wenn ihr Leben und Handeln von anderen vor allem als Datenquelle gesehen und missbraucht werden. Das Leben und Handeln von Menschen (soweit sie dabei nicht gegen geltendes Recht verstoßen) ist ihr eigenes Rechtsgut und die Informationen darüber sind ihr Eigentum. Sie dürfen nicht Gegenstand von ungewollter Datensammlung, Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung sein.

Niemand hat das Recht, das Leben und Verhalten von Menschen zu überwachen, erst recht dann nicht, wenn aus den Überwachungsergebnissen Schlüsse gezogen werden können, die sich für den Betreffenden zum Nachteil auswirken könnten.* Ausnahmen vom Überwachungsverbot müssen im Einzelfall begründet und von richterlichen Instanzen genehmigt werden.

Niemand hat das Recht, persönliche Daten anderer zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten und zu benutzen ohne deren ausdrückliche Zustimmung. **

Niemand hat das Recht, Menschen durch verfälschte oder manipulativ vereinseitigte Informationen zu beeinflussen.*

Niemand hat das Recht, Menschen gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen für eine Sache, eine Idee, eine Ideologie oder einen Glauben zu vereinnahmen.*

* Bei minderjährigen Kindern wird das Recht auf „Freiheit von ungewollter Überwachung, Beeinflussung und Vereinnahmung“ durch ihre Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wahrgenommen.

** Siehe dazu weiter unten bei den Selbstbestimmungsrechten: Selbstbestimmung über die persönlichen Daten

– B Freiheit des Handelns

Freiheit r etwas. Freiheit für Vorhaben, die Menschen verwirklichen wollen; Freiheit, zu tun, was Menschen wünschenswert und wichtig ist.

Das schließt das Recht auf Selbstbestimmung in vielen Bereichen des Lebens und des Zusammenlebens mit ein.

Die Freiheit des Handelns gilt grundsätzlich für alle Verhaltensweisen, Handlungen und Lebensformen, soweit die nicht ausdrücklich verboten sind, weil sie sich gegen die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer richten.

1 Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung des eigenen Lebens

Jeder Mensch ist eine eigenständige Person, die das Recht hat, ihr Leben selbst und eigenverantwortlich zu gestalten, solange sie dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte* anderer verletzt.

Minderjährige Kinder werden bei der Nutzung dieses Rechts je nach ihrem Alter und ihrer zunehmenden Fähigkeit zu selbstverantwortlichem Handeln von ihren Eltern bzw. anderen Erziehungsberechtigten unterstützt und vertreten. Die Erziehungsberechtigten achten dabei darauf, dass sie dabei je nach Alter des Kindes, deren erkennbare Eigenheiten und Eigeninteressen berücksichtigen.

* siehe dazu im Thema „Recht und Unrecht“ der Beitrag „Menschenrechte“

2 Freiheit der Meinungsäußerung

Jeder Bürger jedes Landes hat das Recht, seine Meinung in Wort und Schrift, Bild und Ton in traditionellen und digitalen Medien zu äußern und zu veröffentlichen.

Niemand darf benachteiligt oder juristisch belangt werden, weil er eine Meinung vertritt, die von der Meinung der Mehrheit oder bestimmter (und bestimmender) Personen und Institutionen abweicht. Dieses beinhaltet jedoch nicht ein Recht auf Lüge, Beleidigung, Entwürdigung und Verleumdung gegenüber anderen. Beides, das Recht auf freie Meinung und das Recht auf Schutz vor öffentlicher Unwahrheit, Rufschädigung und/oder Verletzung der Privatsphäre, gilt auch für die in den Medien veröffentlichte Meinungen. Beides, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der veröffentlichen Meinung von unwahren und verletzenden Inhalten müssen in einem gleichgewichtigen Verhältnis zueinander stehen. Für beides gilt die Verpflichtung, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte* aller Beteiligten zu achten. Deshalb ist es unbedingt notwendig, den Zugang zu öffentlich verfügbaren Medien auch im Internet so zu gestalten, dass man dort nichts veröffentlichen kann, ohne seine eigene (wirkliche und verifizierte) Identität für alle lesbar unmittelbar bei seinem Beitrag mit anzugeben. Solange das Internet ein weitgehend anonymer Raum ist, lädt es zum Missbrauch ein. **

* siehe das Thema „Recht und Unrecht“, Beitrag „Menschenrechte“

** Es wird hier oft das Argument angeführt, dass Freiheitsbewegungen in totalitären Staaten die Anonymität des Internet brauchen, als einzige Möglichkeit, den Unterdrückten eine Stimme zu geben. Dieses Argument war in den ersten Jahren der Internet-Nutzung stimmig. Jetzt ist es das längst nicht mehr. Die Möglichkeit geheimdienstlicher Überwachung des Internet in totalitäten Staaten sind kaum mehr zu umgehen und werden noch ständig perfektioniert, sodass die Nachteile des Missbrauchs die Vorteile einer anonymen Internet-Nutzung weit übersteigen. Ja, mehr noch: Die Anonymität des Internet wird selbst immer mehr zur Verbreitung und Festigung totalitärer Inhalte und Stimmungen genutzt.

3 Aktives und passives Wahlrecht

Jede/r Bürger/in eines Landes hat nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenzen das Recht, an politisch oder gesellschaftlich relevanten Wahlen aktiv teilzunehmen und sich für solche Wahlen als Kandidat/in aufstellen zu lassen. Für Kinder und Jugendliche nehmen die Eltern bzw. deren gesetzliche Vertreter das Wahrecht wahr (siehe

4 Freiheit der Information

Die meisten Tatsachen, die unser Leben existenziell beeinflussen, sind in einer globalisierten Welt nicht im Nahbereich unseres persönlichen Erlebens ablesbar. Deshalb brauchen wir, um sinnvoll leben und handeln zu können, vermittelte Informationen, die uns die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in einem weiteren Zusammenhang erkennen lassen. Das bedeutet: Welche Informationen offen und leicht zugänglich, welche schwer oder nur für bestimmte Personen zugänglich, oder welche weitgehend unzugänglich sind, das bestimmt wesentlich die Freiheit der Information und damit auch die Möglichkeiten der Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse und Vorgänge. Unsere Handlungsoptionen und die Freiheit des Handelns hängen wesentlich davon ab, welche Informationen uns zur Verfügung stehen. Erst sie geben uns die Möglichkeiten, angemessen auf Ereignisse und Entwicklungen in unserer Umwelt zu reagieren.

Informationsquellen (soweit es sich um öffentliche Informationen handelt) dürfen von anderen als denen, die diese Informationen veröffentlicht haben, nicht verändert, zensiert und gelöscht werden, bzw. von einflussreichen Mächten entsprechend ihren Interessen unzugänglich gemacht oder einseitig auf bestimmte Inhalte beschränkt werden, es sei denn, diese Informationen enthalten Inhalte, welche die Rechte anderer in erheblichem Maße verletzen, dann kann die Löschung solche Inhalte durch öffentlich-rechtliche Instanzen angeordnet werden.

Das gilt nicht nur zur Abwehr von politischen Diktaturen, die ihre Bürger bewusst von wichtigen Informationen fernhalten, sie mit Fehlinformationen beeinflussen und mit gleichgeschalteter Propaganda überschütten, um sie leichter lenken zu können und abweichende Meinungsbildung zu verhindern. Das gilt auch zur Abwehr von Vereinnahmung durch Unternehmen und Interessengruppen jeder Art.

Dabei muss man beachten: Nicht nur die Freiheit sich zu informieren ist nötig, sondern auch die Freiheit der Information, also die offene und ehrliche Zur-Verfügung-Stellung aller wesentlichen Inhalte, die für freie und begründete Entscheidungen notwendig sind. Jede geheime und unzugängliche aber zugleich lebensbedeutsame Information birgt grundsätzlich die Gefahr des Missbrauchs zur Manipulation und Unterdrückung der „Unwissenden“!

Gleichzeitig müssen aber der öffentliche Raum und die frei zugänglichen Informationsquellen (auch im Internet) möglichst frei gehaltenen werden von kriminellen, hetzerischen, unwahren und verleumderischen Inhalten. Wobei sehr darauf geachtet werden muss, dass die Machthaber und deren Interessenvertreter nicht einfach alle ihnen unerwünschten Informationen für „kriminell, hetzerisch, unwahr und verleumderisch“ erklären. Diese sich widersprechenden Ziele (einerseits der freien Information und andererseits der von kriminellen, hetzerischen, unwahren und verleumderischen Inhalten freien Information) sind dann eher zu erreichen, wenn die öffentlich zugänglichen Informationen unter öffentlich-rechtlicher Kontrolle stehen, welche die Möglichkeit hat, unabhängig von irgendwelchen Macht- oder Gewinninteressen die Urheber und Anbieter von Informationen zu zwingen, kriminelle, hetzerische, unwahre und verleumderische Inhalte zu löschen und die solche Veröffentlichungen unter Strafandrohung stellen kann.

5 Freiheit der Versammlung

Die Bürger jedes Landes haben die Freiheit, sich mit anderen friedlich und unbewaffnet zu selbstgesetzen Zwecken zu versammeln. Diese Versammlungsfreiheit ist dann verwirkt, wenn der Zweck der Versammlung darauf abzielt, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer in Frage zu stellen oder einzuschränken.

6 Freiheit zur Bildung von Vereinigungen

Die Bürger jedes Landes haben die Freiheit, Vereinigungen zu selbstgesetzten Zwecken zu bilden. Diese Zwecke und die tatsächlichen Handlungsweisen der Vereinigungen dürfen nicht darauf gerichtet sein, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer in Frage zu stellen oder einzuschränken. Die Freiheit zur Bildungen von Vereinigungen schließt auch das Recht mit ein, selbst über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu Vereinen, Organisationen, Verbänden, Parteien usw. zu bestimmen.

7 Freiheit der künstlerischen Betätigung und Darstellung

Die Betätigung und die öffentliche Darstellung von Kunst müssen frei sein von Einflussnahme durch staatliche oder nichtstaatliche Bevormundung oder Zensur. Allerdings stellt auch die Freiheit der Kunst deren Vertreter nicht außerhalb der Verpflichtung, die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer zu achten.

8 Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Veröffentlichung

Die wissenschaftliche Forschung, deren Ergebnisse und deren Veröffentlichung dürfen nicht von staatlichen oder parteilichen, unternehmerischen oder privaten, finanziellen oder weltanschaulichen Interessen abhängig gemacht werden. Auch diejenigen, die Forschung finanzieren, dürfen keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die Ergebnisse der Forschung nehmen.

Forschung ist an ethische Normen gebunden, welche die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte aller Menschen und Gemeinschaften berücksichtigen.

Selbstbestimmungs-Rechte

Die Freiheit des Handelns schließt auch das Recht auf Selbstbestimmung auf vielen Feldern des Lebens und Handelns mit ein. Im Folgenden werden solche Felder genannt.

1 Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes oder -Landes

Niemand darf daran gehindert werden, seinen Aufenthaltsort innerhalb eines Landes selbst zu bestimmen oder ein Land zu verlassen, es sei denn auf Grund eines gerichtlichen Urteils wegen krimineller Vergehen. Allerdings kann jedes Land selbst entscheiden, welche ausländischen Personen einreisen und dort verbleiben dürfen. Eine Ausbürgerung bzw. Vertreibung von Bürgern eines Landes gegen den Willen der Betroffenen ist nicht zulässig.

Das Recht auf Asyl muss so geregelt werden, dass vordringlich und direkt die Verursacher von Fluchtbewegungen zur Rechenschaft gezogen werden (bis auf die relativ wenigen Fälle, wo Fluchtursachen nicht direkt oder indirekt von Menschen zu verantworten sind) und so Flucht und Vertreibung verhindert werden und erst in zweiter Linie, indem Regelungen für deren Aufenthalt in aufnehmenden Ländern entwickelt werden (siehe das Thema „Europa und die Flüchtlingskrise“). Asylsuchenden kann für eine begrenzte Zeit innerhalb des asylgewährenden Landes ein Aufenthaltsort zugewiesen werden.

2 Selbstbestimmung bei der Berufswahl

Jeder Bürger jedes Landes hat das Recht, seinen Beruf und seine Berufsausbildung nach seinen eigenen Wünschen und entsprechend seinen Begabungen und Fähigkeiten frei zu wählen. Soweit möglich und sinnvoll soll die Einrichtung entsprechender Ausbildungsstellen gefördert werden.

3 Selbstbestimmung bei der Partnerwahl

Die Wahl des Partners/der Partnerin für eine auf Dauer angelegte und rechtlich begründete Partnerschaft (Ehe) steht nur den Partnern selbst zu, sobald sie das gesetzlich bestimmte heiratsfähige Alter erreicht haben. Sie dürfen nicht (auch nicht im zeitlichen Vorgriff) von ihren Herkunftsfamilien oder anderen Instanzen zu einer bestimmten Wahl gezwungen oder gedrängt oder an einer eigenen Wahl gehindert werden.

4 Selbstbestimmung der persönlichen, ethnischen und kulturellen Identität

Die persönliche, ethnische und kulturelle Identität eines Menschen darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land und in welchem politischen System er aktuell lebt. Die Angehörigen einer Mehrheitsgesellschaft sind als Einzelne und als Gemeinschaft verpflichtet, Minderheiten und deren Lebensweisen Raum zu geben und Schutz zu gewähren, solange diese dabei nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer verletzen. Gleichzeitig sind Angehörige von Minderheiten als Einzelne und Gemeinschaft verpflichtet, alle Gesetze des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu achten und alles zu unterlassen, was die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer beeinträchtigen kann.

Niemand darf von im öffentlichen Auftrag handelnden Personen und Institutionen aufgrund seiner persönlichen, ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit und Identität bevorzugt oder benachteiligt werden.

5 Selbstbestimmung des religiösen Glaubens und Bekenntnisses

Jeder Mensch hat das Recht, die Religion und die Religionsgemeinschaft frei zu wählen, der er sich anschließen will, seine religiösen Überzeugungen öffentlich zu vertreten und ihnen entsprechend zu leben und zu handeln, sofern er damit nicht die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer verletzt.

Niemand darf gezwungen werden, sich einer Religion bzw. Religionsgemeinschaft anzuschließen, wenn er das nicht ausdrücklich will.

Jeder hat das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu wechseln oder auch als religionslos zu gelten. Niemand darf wegen seiner Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeit von öffentlich legitimierten Personen und Institutionen bevorzugt oder benachteiligt werden (siehe dazu im Thema „Recht und Unrecht“, Beitrag „Menschenrechte“, Abschnitt „Gemeinschaftsrechte“ Absatz 3).

So lange, bis Kinder oder Jugendliche in der Lage sind, dieses Recht selbstverantwortlich wahrzunehmen, vertreten ihre Eltern bzw. deren gesetzliche Vertreter sie in der Wahrnehmung dieses Rechts.

6 Selbstbestimmung über die persönlichen Daten

Die Selbstbestimmungsrechte der Menschen gelten auch für die Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung ihrer persönlichen Daten in digitalen Systemen und Netzwerken. Das Erfassen und das Speichern, Verarbeiten und/oder Weitergeben von persönlichen und personenbezogenen Daten ist ohne die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Personen verboten.*

*Wenn weltbeherrschende Daten-Giganten über jeden Bürger irgendeines Landes Daten sammeln und zusammenführen, die ihnen erlauben, ihr Leben im Detail zu erfassen, zu durchleuchten, nach Belieben auszuwerten, und solche Auswertungen selbst zu nutzen oder zu verkaufen, ohne dass die Betroffenen wissen, wie ihre Daten gesammelt, verarbeitet, gewertet, gewichtet und genutzt werden, dann werden Freiheitsrechte von Menschen in unerträglicher und jeder demokratischen Verfassung elementar widersprechender Weise mit Füßen getreten.

Die Nutzung eines Gerätes oder Programms darf nicht von der Zustimmung des Nutzers zur Sammlung und Verwertung seiner persönlichen Daten durch den Anbieter abhängig gemacht werden. Solche Daten dürfen nur erhoben und genutzt werden, soweit und solange sie zur Übertragung der Nutzungsrechte und der damit verbundenen Geschäftsvorgänge unbedingt notwendig sind. Jeder Versuch, eine Zustimmung zur Datensammlung so zu gestalten, dass sie von den Betroffenen nicht als solche bewusst wahrgenommen und durchgeführt wird, muss als Straftat gelten und geahndet werden.

Jeder, der persönliche Daten anderer erheben, speichern, verarbeiten, weitergeben und/oder veröffentlichen will (als Einzelner oder als Gemeinschaft, als Firma oder Institution ..), muss die betreffenden Personen vorher unaufgefordert, vollständig und nachweisbar über die Art und Inhalte der beabsichtigten Speicherung oder Veröffentlichung informieren und um Genehmigung bitten. Dabei hat die betroffene Person das Recht, die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung seiner Daten ganz oder teilweise abzulehnen. Eine nicht ausdrücklich und bewusst erfolgte Zustimmung gilt immer als Ablehnung.

Unternehmen, die Daten über Menschen sammeln und speichern, um sie Dritten zur Information über diese Menschen anzubieten* ), dürfen das nur dann tun, wenn sie nachweisbar die betroffenen Personen vorher unaufgefordert und vollständig über die Inhalte der beabsichtigten Speicherung, über ihre Datenquellen und über die Kriterien der Auswertung dieser Daten informiert und deren Zustimmung eingeholt haben. Niemand darf das Recht haben, Auskünfte zu geben, die ganz entscheidend in die Lebens- und Freiheitsrechte von Menschen eingreifen ** , ohne dass die Betroffenen wissen, wie diese Unternehmen an ihre Daten über sie kommen, wer ihnen mit welchen Interessen diese Daten zur Verfügung stellt, wie diese Daten gesammelt, ausgewertet und gewichtet werden.

* z. B. „Schufa“ oder ähnliche

* z. B. wenn die einen Kredit aufnehmen wollen, einen Handy-Vertrag abschließen, etwas auf Raten kaufen usw.)

Unternehmen, die technische Anlagen und/oder digitale Systeme zur Speicherung und Verbreitung von Daten in digitalen Netzwerken anbieten, müssen ihre Anlagen und Systeme so gestalten, dass die Veröffentlichung von Daten grundsätzlich nur möglich wird, wenn sie eine eindeutige, verifizierte und für jeden lesbare Identifikation der jeweils verantwortlichen Verfasser und Veröffentlicher enthalten. Die Nutzung von digitalisierten Daten darf kein rechtsfreier Raum sein, in dem man anonym und verantwortungsfrei handeln kann.

Auch in privaten Datensammlungen innerhalb von „sozialen Netzwerken“ oder Ähnlichem dürfen personenbezogene Daten von Menschen (unabhängig davon, ob sie auf der entsprechenden Plattform selbst ein Nutzerkonto haben oder nicht) nicht aufgenommen werden, wenn nicht vorher unaufgefordert und nachweisbar das ausdrückliche und bewusste Einverständnis zu allen personenbezogenen Inhalten der Betroffenen eingeholt wurde.

Die Veröffentlichung von Informationen oder Aussagen über Dritte in „sozialen Netzwerken“ (oder auf anderen Plattformen und Medien) sind nur dann erlaubt, wenn die Inhaber des entsprechenden Nutzerkontos den Betroffenen vorher die entsprechende Nachricht mit allen Inhalten zugeschickt hat und die Betroffenen nachweisbar, ausdrücklich und bewusst der Veröffentlichung zugestimmt haben. Es darf nicht sein, dass böswillige Nutzer von „sozialen Netzwerken“ ungestraft Lügen, Verleumdungen, Hetzte usw. über bestimmte Personen in der Weltöffentlichkeit und Anonymität des Internet veröffentlichen können. Die Anbieter von „sozialen Netzwerken“ müssen mit wirksamen Strafandrohungen verpflichtet werden, die Einhaltung dieser Regeln in ihren Netzwerken in jedem Falle zu gewährleisten.

Dort, wo personenbezogene Daten nötig sind, um ein bestimmtes, von der betreffenden Person gewünschtes Geschäft zu durchzuführen (z. B. ein bestimmtes Programm zu nutzen, etwas im Internet einzukaufen, eine Versicherung abzuschließen usw.), dürfen nur die zu diesem Geschäft unbedingt notwendigen Daten erhoben und/oder gespeichert und verarbeitet werden und sie dürfen nicht an Stellen (auch nicht innerhalb der eigenen Firma oder des Konzerns des Anbieters) weitergegeben werden, die nicht unmittelbar mit der Erledigung dieses Geschäfts befasst sind. Sie dürfen keinesfalls zu Zwecken verwendet werden, die nicht direkt zu dem ausdrücklich gewünschten Geschäft gehören und notwendig sind. Bevor ein Geschäft rechtswirksam werden kann, müssen die betreffenden Personen vor Zustandekommen eines Vertrages nachweisbar darüber informiert werden, welche Daten erfasst und gespeichert werden sollen und muss deren ausdrückliche und bewusste Zustimmung eingeholt werden. Solche Daten müssen sofort und vollständig gelöscht werden, wenn die Personen, deren Daten gespeichert wurden, das verlangen.

Dort, wo personenbezogene Daten zu notwendigen Verwaltungsakten des Gemeinwesens (z. B. im Einwohnermeldeamt einer Stadt …) gebraucht werden, kann das Widerspruchsrecht eingeschränkt werden. Diese Ausnahmen müssen aber in entsprechenden Gesetzen genau definiert werden und dürfen die Selbstbestimmungsrechte der Bürger nicht im Wesentlichen antasten. Die Pflicht, die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, vorher darüber mit Angabe aller zu speichernde Inhalte zu benachrichtigen, bleibt in jedem Fall.

 

7 Selbstbestimmung über das materielle Eigentum

Jeder Mensch hat das Recht, sein Eigentum nach eigenen Vorstellungen zu verwenden und es nach seinem Willen zu vererben.

Dieses Eigentumsrecht findet dort seine Begrenzung, wo es die Lebens-, Freiheits- und Gemeinschaftsrechte anderer in ungerechter Weise einschränkt. Die Anhäufung sehr großer Vermögen ist dann rechtswidrig, wenn dadurch die Verarmung, Unterdrückung und Entrechtung von Menschen direkt oder indirekt verursacht und/oder gefördert wird. In solchen Fällen sind die gesetzgebenden Körperschaften verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, welche diese Anhäufung beenden und, wo nötig, auch wieder rückgängig machen. Durch kriminelle Handlungen erlangtes Eigentum muss in jedem Falle eingezogen werden und soweit es möglich ist, für die Entschädigung der Opfer verwendet werden.

8 Selbstbestimmung über das geistige Eigentum

Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung bezüglich seines geistigen Eigentums. Geistiges Eigentum durch künstlerische, schriftstellerische oder programmierende Arbeit und jede geistige Leistung, durch die eine neue Entdeckung und Erfindung entwickelt, verwertbar gemacht bzw. zur Patentreife geführt wird, ist und bleibt immer Eigentum der Urheber. Das bleibt auch dann so, wenn ein Unternehmen (z. B. ein Verlag) die Veröffentlichung oder Verwertung eines Werkes übernimmt.

Wenn ein Werk durch berufliche Arbeit von Angestellten eines Unternehmens geschaffen wurde, kann das Unternehmen von den Urhebern des Werkes bestimmte Nutzungsrechte erwerben oder, wenn die Urheber ihm die Nutzungsrechte verweigern oder entziehen, einen Ausgleich für seine nachweisbar investierten Kosten fordern.

Ein Kunstwerk bleibt auch dann geistiges Eigentum des Urhebers, wenn es verkauft wird; der Käufer erwirbt nur bestimmte Nutzungsrechte (z. B. zur Verwendung oder zum Weiterverkauf des Werkes).

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Bodo Fiebig Freiheit als Menschenrecht Version 2019 – 4

© 2019, herausgegeben im Selbstverlag, alle Rechte sind beim Verfasser.

Vervielfältigung, auch auszugsweise, Übersetzung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen und jede Form von kommerzieller Verwertung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers

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